{"id":278,"date":"2016-10-14T06:45:17","date_gmt":"2016-10-14T06:45:17","guid":{"rendered":"http:\/\/hagru.at\/judikatur\/?p=278"},"modified":"2017-07-27T12:45:28","modified_gmt":"2017-07-27T12:45:28","slug":"enteignungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hagru.at\/judikatur\/?p=278","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit der Enteignung"},"content":{"rendered":"<p>Mit Verordnung der O\u00f6. Landesregierung vom xxx, LGBl. xx\/20xx, wurde die Stra\u00dfe f\u00fcr den gegenst\u00e4ndlichen Abschnitt festgelegt. Mit Bescheid der O\u00f6. Landesregierung vom xxx wurde dieser Stra\u00dfenabschnitt stra\u00dfenrechtlich bewilligt. Damit sei die Notwendigkeit und das \u00f6ffentliche Interesse an der Errichtung des gegenst\u00e4ndlichen Stra\u00dfenabschnitts dokumentiert.<\/p>\n<p>Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung dann zul\u00e4ssig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es schlie\u00dflich unm\u00f6glich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. VwGH vom 21.03.2007, 2005\/05\/0297; 18.11.2003, 2001\/05\/0327, mwN.).<\/p>\n<p>Bei Kl\u00e4rung der Frage, ob ein Stra\u00dfenbauprojekt das Notwendigkeitskriterium erf\u00fcllt, ist grunds\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen, dass die <span class=\"highlighted\">Notwendigkeit<\/span> einer <span class=\"highlighted\">Enteignung<\/span> zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Bauma\u00dfnahmen (hier: der Bundesstra\u00dfenverwaltung) <span class=\"highlighted\">ung\u00fcnstige Verkehrsverh\u00e4ltnisse<\/span> verbessert werden k\u00f6nnen (vgl. VwGH 27.03.1980,\u00a01123\/77).<\/p>\n<p>Die Verbesserung der Verkehrssicherheit auf einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe rechtfertigt grunds\u00e4tzlich eine Enteignung (vgl. VwGH, 19.04.1968, 1289\/67).<\/p>\n<p>Die (Bundes-)Stra\u00dfenbeh\u00f6rde hat vielmehr, da auch dieser Umstand eine Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Enteignung bildet, auch zu pr\u00fcfen, ob ein \u00f6ffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes besteht. Die Legitimation zur Bek\u00e4mpfung der Notwendigkeit der Enteignung schlie\u00dft unter diesen Umst\u00e4nden auch die Legitimation zur Bek\u00e4mpfung des Stra\u00dfenbauprojektes ein (vgl. VfGH 12.12.1973, B 214\/73, VfSlg 7238\/73, mwN.).<\/p>\n<p>Nach stRsp des VfGH ist dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gew\u00e4hrleisteten Eigentumsschutz zwar von vornherein die Einschr\u00e4nkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten \u00f6ffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen m\u00f6glich ist, diese Einschr\u00e4nkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung gekn\u00fcpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht ben\u00f6tigt, so fehlt die innere Rechtfertigung f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Enteignung und es wird der verfassungsgesetzlich gew\u00e4hrleistete Eigentumsschutz uneingeschr\u00e4nkt voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der Enteignung f\u00fcr den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten \u00f6ffentlichen Zweck nicht zugef\u00fchrt wird, sei es, weil dieser Zweck \u00fcberhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem urspr\u00fcnglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugef\u00fchrt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in sp\u00e4terer Folge aufgegeben wird (vgl. VwGH vom 09.09.2008, 2008\/06\/0076, mit Hinweis auf VfSlg 8981\/1980).<\/p>\n<p>Eine Enteignung setzt zwar voraus, dass das Projekt auch verwirklicht werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Voraussetzungen schon im Entscheidungszeitpunkt vorliegen m\u00fcssen, zumal f\u00fcr manche davon (z.B. Antragsvoraussetzungen) das Eigentum oder die Zustimmung der Eigent\u00fcmer notwendig sind. Sollten sich Hindernisse ergeben, die der Realisierung entgegenstehen, kommt es dann gegebenenfalls unmittelbar auf Grund der Verfassung zu einem R\u00fcck\u00fcbereignungsanspruch (vgl. VwGH vom 19.03.2015, <span class=\"highlighted\">2012\/06\/0038, mwN.<\/span>).<\/p>\n<p>Trotz des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung darf eine Enteignung (hier nach dem O\u00f6. Stra\u00dfengesetz 1991) ausgesprochen werden. Die Enteignungsbeh\u00f6rde hat aber in einem solchen Fall entweder die Vorfrage, ob der erforderliche Bescheid erwirkt werden kann, selbst zu beurteilen oder gem\u00e4\u00df \u00a7 38 AVG das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (vgl. VwGH vom 19.03.2015, <span class=\"highlighted\">2012\/06\/0038, mwN.<\/span>).<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Notwendigkeit einer Enteignung vertritt der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erk. vom 18.12.1984, Zl. 83\/05\/0212) den Standpunkt, es sei dem Begriff der Enteignung immanent, dass diese notwendig und geeignet sein m\u00fcsse, einen konkreten Bedarf im \u00f6ffentlichen Interesse zu decken, die Notwendigkeit also nur dann vorliege, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden k\u00f6nne; dies treffe dann nicht zu, wenn sich Hindernisse f\u00fcr den geplanten Stra\u00dfenbau aus anderen Gesetzen (z.B. Wasserrecht, Naturschutz, udgl.) ergeben w\u00fcrden. Dies bedeutet zwar nicht, dass zum Zeitpunkt der Enteignung bereits alle anderen notwendigen Bewilligungen vorliegen m\u00fcssen. Vielmehr hat die Enteignungsbeh\u00f6rde entweder die Vorfrage, ob die fehlende Bewilligung zu erlangen sein werde, selbst zu beurteilen oder gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a038 AVG das Verfahren zu unterbrechen, will sie ihren Bescheid nicht mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH vom 23.09.1986, Zl. 86\/05\/0084).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Verordnung der O\u00f6. Landesregierung vom xxx, LGBl. xx\/20xx, wurde die Stra\u00dfe f\u00fcr den gegenst\u00e4ndlichen Abschnitt festgelegt. Mit Bescheid der O\u00f6. Landesregierung vom xxx wurde dieser Stra\u00dfenabschnitt stra\u00dfenrechtlich bewilligt. Damit sei die Notwendigkeit und das \u00f6ffentliche Interesse an der Errichtung des gegenst\u00e4ndlichen Stra\u00dfenabschnitts dokumentiert. 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