{"id":33,"date":"2016-04-26T05:24:45","date_gmt":"2016-04-26T05:24:45","guid":{"rendered":"http:\/\/hagru.at\/judikatur\/?p=33"},"modified":"2016-05-04T08:55:12","modified_gmt":"2016-05-04T08:55:12","slug":"stillhalteklausel-tuerkei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hagru.at\/judikatur\/?p=33","title":{"rendered":"Stillhalteklausel T\u00fcrkei"},"content":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df Art 13 ARB 1\/80 d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die T\u00fcrkei f\u00fcr Arbeitnehmer und ihre Familienangeh\u00f6rigen, deren Aufenthalt und Besch\u00e4ftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgem\u00e4\u00df sind, keine neuen Beschr\u00e4nkungen der Bedingungen f\u00fcr den Zugang zum Arbeitsmarkt einf\u00fchren.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art 14 Abs 1 ARB 1\/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschr\u00e4nkungen, die aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art.\u00a041 Abs.\u00a01 des Zusatzprotokolls\u00a0verpflichten sich die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschr\u00e4nkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 15.11.2011, C-256\/11 Dereci, in Randziffer 88 ausgef\u00fchrt, dass die Stillhalteklausel in Art.\u00a041 Abs.\u00a01 des Zusatzprotokolls nicht aus sich heraus geeignet sei, t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts \u201eein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen\u201c, und kann ihnen auch \u201eweder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\u201c verschaffen. Die Klausel verbiete jedoch allgemein die Einf\u00fchrung neuer Ma\u00dfnahmen, die bezwecken oder bewirken, \u201edass die Aus\u00fcbung dieser wirtschaftlichen Freiheiten\u201c durch einen t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die f\u00fcr ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat.<\/p>\n<p>Da der EuGH in der Rechtssache Dereci \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 immer nur auf die Niederlassungs- bzw Dienstleistungsfreiheit abstellt, ist auch davon auszugehen, dass das Abkommen nur eine Person sch\u00fctzt, die im Zeitpunkt der Einreise in einen Unionsstaat die Absicht hat, dort (dauerhaft oder zeitlich befristet) einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen. In diesem Sinne d\u00fcrfte auch der Verwaltungsgerichtshof zu verstehen sein wenn er festh\u00e4lt, dass die belangte Beh\u00f6rde \u201eauf Grund der dem \u2026 erwerbst\u00e4tigen t\u00fcrkischen Beschwerdef\u00fchrer zu Gute kommenden Stillhalteklauseln\u201c g\u00fcnstigere Rechtsbestimmungen h\u00e4tte heranziehen m\u00fcssen\u201c (VwGH 13.11.2012, 2008\/22\/0844; ebenfalls auf die bereits bestehende Erwerbst\u00e4tigkeit abstellend etwa <abbr title=\"Verwaltungsgerichtshof\">VwGH<\/abbr> 13.12.2011, 2008\/22\/0180).<\/p>\n<p>Dem Beschwerdef\u00fchrer, der in \u00d6sterreich offenkundig die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit beabsichtigt hat und zufolge den Feststellungen der belangten Beh\u00f6rde auch bereits einer unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgegangen ist, k\u00f6nnte allerdings die Stillhalteklausel des Art.\u00a013 des Beschlusses Nr.\u00a01\/80 des Assoziationsrates EWG\/T\u00fcrkei \u00fcber die Entwicklung der Assoziation vom 19.\u00a0September\u00a01980 (im Folgenden: ARB\u00a01\/80) bzw. des Art.\u00a041 Abs.\u00a01 des mit der Verordnung (EWG) Nr.\u00a02760\/72 des Rates vom 19.\u00a0Dezember\u00a01972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und best\u00e4tigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (im Folgenden kurz: Zusatzprotokoll) zugutekommen. Gem\u00e4\u00df Art.\u00a013 ARB\u00a01\/80 d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die T\u00fcrkei f\u00fcr Arbeitnehmer und ihre Familienangeh\u00f6rigen, deren Aufenthalt und Besch\u00e4ftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgem\u00e4\u00df sind, keine neuen Beschr\u00e4nkungen der Bedingungen f\u00fcr den Zugang zum Arbeitsmarkt einf\u00fchren. Gem\u00e4\u00df Art.\u00a041 Abs.\u00a01 des Zusatzprotokolls f\u00fchren die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschr\u00e4nkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ein. Diese Klauseln entfalten unmittelbare Wirkung und schlie\u00dfen bez\u00fcglich der in ihren Geltungsbereich fallenden t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen die Anwendbarkeit aller neu eingef\u00fchrten Beschr\u00e4nkungen aus (VwGH 13.12.2011, 2008\/22\/0180).<\/p>\n<p>Zum einen hat der EuGH klargestellt, es stehe der Anwendung des Art.\u00a013\u00a0ARB\u00a01\/80 nicht entgegen, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht bereits (legal) in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert ist, also die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df Art.\u00a06 Abs.\u00a01\u00a0ARB\u00a01\/80 nicht erf\u00fcllt; die Stillhalteklausel in Art.\u00a013\u00a0ARB\u00a01\/80 dient n\u00e4mlich, so der EuGH, nicht dazu, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen zu sch\u00fctzen, sondern soll gerade f\u00fcr die t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Besch\u00e4ftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art.\u00a06 Abs.\u00a01\u00a0ARB\u00a01\/80 genie\u00dfen (vgl.\u00a0das Urteil Toprak und Oguz, Randnr.\u00a045, samt den dortigen Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH, VwGH <a id=\"hit0\"><\/a>23.12.2011, <span class=\"highlighted\">2008\/22\/0180<\/span>).<\/p>\n<p>Nach der vor dem 1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02006 geltenden Rechtslage des Fremdengesetzes\u00a01997 (FrG) durfte jeder Ehegatte eines \u00d6sterreichers &#8211;\u00a0gleich welcher Staatsangeh\u00f6rigkeit\u00a0&#8211; den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten. Der Antrag durfte nur dann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangeh\u00f6rige eine Gefahr f\u00fcr die Ordnung und Sicherheit darstellte (\u00a7\u00a049 FrG). Der Anwendungsbereich des \u00a7\u00a049 FrG erfasste (nicht nur, aber) auch jene Angeh\u00f6rigen von \u00d6sterreichern, die t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige waren. Mit der am 1.\u00a0J\u00e4nner\u00a02006 in Kraft getretenen \u00c4nderung der Rechtslage (Au\u00dferkrafttreten des FrG und Inkrafttreten des NAG) wurde die Rechtsposition aller drittstaatszugeh\u00f6rigen Angeh\u00f6rigen von \u00d6sterreichern umgestaltet. Von den ab diesem Zeitpunkt geltenden strengeren Voraussetzungen waren wiederum auch jene Angeh\u00f6rigen von \u00d6sterreichern, die t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige sind, betroffen (VwGH 13.12.2011, 2008\/22\/0180).<\/p>\n<p>Zur\u00a0Anwendbarkeit der Stillhalteklausel bei\u00a0&#8222;nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufenthalts&#8220; ist in Bezug auf\u00a0das Urteil des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen\u00a0Union\u00a0(EuGH) vom 15.\u00a0November\u00a02011, C-256\/11 &#8222;Dereci&#8220;, festzuhalten, dass in der Rechtssache &#8222;Dereci&#8220; ein zun\u00e4chst rechtm\u00e4\u00dfiger Aufenthalt vorlag, der nur durch das Inkrafttreten des NAG zu einem nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufenthalt wurde. Insofern hielt der EuGH auch unter Randnr.\u00a0100 seines Urteils fest, dass eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Situation deshalb nicht gegeben sei, &#8222;da die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit infolge der Anwendung der Bestimmung eingetreten ist, die eine neue Beschr\u00e4nkung darstellt&#8220;. Vgl. dazu auch VwGH 15.10.2015, <a id=\"hit0\"><\/a><span class=\"highlighted\">2015\/21\/0117:<\/span> Liegt die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerin und damit unabh\u00e4ngig von der mit 1. J\u00e4nner 2006 durch das NAG 2005 eingef\u00fchrten &#8222;neuen Beschr\u00e4nkung&#8220;, so ist die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er w\u00e4hrend seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorl\u00e4ufige Position im \u00f6sterreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht &#8222;ordnungsgem\u00e4\u00df&#8220; (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225\/12 &#8222;C. Demir&#8220;), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1\/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (21.10.2003, C-317\/01, &#8222;Abatay&#8220;; 17.09.2009, C-242\/06, &#8222;T. Sahin&#8220;), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorl\u00e4ufige Aufenthaltsberechtigung keine &#8222;gesicherte Position&#8220; vermittelt, E 16.01.2007, 2006\/18\/0402; E 21.03.2013, 2011\/09\/0171; zum Erfordernis der &#8222;Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit&#8220; f\u00fcr die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1\/80 E 26.01.2012, 2008\/21\/0304; E 24.03.2015, Ro 2014\/09\/0057).<\/p>\n<p>Die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Besch\u00e4ftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorl\u00e4ufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus (vgl.\u00a0EuGH 20.09.1990, C-192\/89, <span class=\"Kursiv\">Sevince, <\/span>EuGH 08.11.2012, C-268\/11, <span class=\"Kursiv\">G\u00fclbahce, <\/span>Rn\u00a039 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung; EuGH 07.11.2013, <span class=\"Kursiv\">Demir, <\/span>C-225\/12. Rn\u00a046). Die Judikatur ist prim\u00e4r zu Art. 6 ARB 1\/80 ergangen:<\/p>\n<ul>\n<li>Verneint wurde eine solche &#8218;gesicherte und nicht nur vorl\u00e4ufige Position&#8216; in F\u00e4llen innerstaatlicher Erlaubnisse zum vorl\u00e4ufigen Aufenthalt, die rechtlich so ausgestaltet waren, dass sie nur (gleichsam mit einstweiliger Wirkung) bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber das Aufenthaltsrecht des Betreffenden galten (EuGH 29.09.2011, C-187\/10, <span class=\"Kursiv\">Unal, <\/span>Slg.\u00a01-9045, Rn\u00a047).<\/li>\n<li>Verneint wurde eine &#8218;gesicherte und nicht nur vorl\u00e4ufige&#8216; Position weiters im Fall eines Aufenthalts w\u00e4hrend des Zeitraums, in dem eine Klage des Arbeitnehmers gegen eine Entscheidung, durch die ihm eine Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde, aufschiebende Wirkung hatte und ihm auf Grund dessen bis zum Ausgang des Rechtsstreits (nur) vorl\u00e4ufig der Aufenthalt und die Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung im betreffenden Mitgliedstaat gestattet waren (EuGH 20.09.1990, C-192\/89, <span class=\"Kursiv\">Sevince, <\/span>Sig.\u00a01-3461).<\/li>\n<li>Verneint wurde das Vorliegen einer &#8218;gesicherten und nicht nur vorl\u00e4ufigen&#8216; Position auch in F\u00e4llen, in denen dem Betreffenden ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung einger\u00e4umt war, nach der der Aufenthalt w\u00e4hrend des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist, da er das Recht, sich bis zu einer endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, nur vorl\u00e4ufig erhalten hatte (EuGH 16.12.1992, C-237\/91, <span class=\"Kursiv\">Kus, <\/span>Slg.\u00a01-6781; EuGH 30.09.1997 <span class=\"Kursiv\">Ertanir <\/span>Rn\u00a048 bis\u00a050).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus verneinte der EuGH die Einstufung eines Aufenthalts als &#8218;gesichert und nicht nur vorl\u00e4ufig&#8216; im Fall von Besch\u00e4ftigungszeiten, die aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zur\u00fcckgelegt wurden, die der Betreffende allein durch eine T\u00e4uschung, die zu seiner Verurteilung gef\u00fchrt hat, erwirkt hat (vgl.\u00a0u.\u00a0a. EuGH 05.06.1997, C-285\/95, Kci\/, Sig.\u00a01-3069, Rn\u00a027, und EuGH 11.05.2000, C-37\/98, <span class=\"Kursiv\">Savas, <\/span>Sig.\u00a01-2927, Rn\u00a061).<\/li>\n<li>Der Verwaltungsgerichtshof verneinte eine &#8218;gesicherte und nicht nur vorl\u00e4ufige Position&#8216; in Konstellationen, in denen der Aufenthalt des Fremden nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stand, weil seine Niederlassungsbewilligung blo\u00df eingeschr\u00e4nkt auf unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetzes ausgenommen sind, erteilt gewesen war (VwGH 24.02.2009, 2008\/22\/0410).<\/li>\n<li>Er verneinte sie weiters im Fall eines vorl\u00e4ufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, weil dieses mit dem zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden Abschluss des Asylverfahrens endet (VwGH, 01.06.2001, 2001\/19\/0035, mwN) und implizit auch f\u00fcr einen nach \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a des Passgesetzes\u00a01969 erteilten Sichtvermerk, mit Hinweis auf dessen Geltungsdauer (VwGH aaO).<\/li>\n<li>Was Artikel 6 ARB 1\/80 betrifft, ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Bestimmung eine gesicherte und nicht nur vorl\u00e4ufige des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraussetzt. Eine gesicherte und nicht nur vorl\u00e4ufige des Betroffenen erfordert das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes. Diese Voraussetzung wird insbesondere dann nicht erf\u00fcllt, wenn das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet blo\u00df auf Grund einer asylrechtlichen vorl\u00e4ufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Diese Berechtigung vermittelt n\u00e4mlich keine gesicherte, sondern nur eine vorl\u00e4ufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt (VwGH 07.09.2011, 2008\/08\/0211, mwN).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Folgende Judikatur findet sich explizit zu Art. 13 ARB 1\/80:<\/p>\n<ul>\n<li>Demgegen\u00fcber bejahte der Verwaltungsgerichthof die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel nach Art.\u00a013 ARB\u00a01\/80 in F\u00e4llen, in denen der Antragsteller noch keinen Aufenthaltstitel inne hatte, in denen gerade jene (innerstaatlichen) Regelungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art.\u00a013 ARB\u00a01\/80 zur Beurteilung standen, die dem beantragten Aufenthaltstitel entgegenstanden (VwGH 13.12.2011, 2008\/22\/0180, in Anwendung der Grunds\u00e4tze des Urteils des EuGH vom 15.11.2011, C- 256\/11, <span class=\"Kursiv\">Dereci).<\/span><\/li>\n<li>Im vorliegenden Fall lag die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit seines Aufenthalts aber schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerin und damit unabh\u00e4ngig von der mit 1. J\u00e4nner 2006 durch das NAG eingef\u00fchrten &#8222;neuen Beschr\u00e4nkung&#8220;. Die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit der Situation des Revisionswerbers ist daher gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er w\u00e4hrend seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorl\u00e4ufige Position im \u00f6sterreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht &#8222;ordnungsgem\u00e4\u00df&#8220; (siehe zuletzt das Urteil des EuGH vom 7.11.2013, C-225\/12, &#8222;C. Demir&#8220;, Randnr. 48), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1\/80 berufen kann (VwGH 15.10.2015, Ra 2015\/21\/0117).<\/li>\n<li>Art. 13 ARB 1\/80 ist dahin auszulegen, dass der Aufenthalt der t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ist, wenn diese eine vorl\u00e4ufige Aufenthaltserlaubnis besitzen, die nur bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber ihr Aufenthaltsrecht gilt (EuGH 7.11.2013, C-255\/12, &#8222;Demir&#8220;, Randnr. 49).<\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Beachte aber<\/em>: Der Begriff der &#8222;Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit&#8220; wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff &#8222;ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besch\u00e4ftigung&#8220; in Art. 6 Abs. 1 ARB 1\/80 erl\u00e4utert, wobei der Begriff &#8222;ordnungsgem\u00e4\u00df&#8220; im Sinne von Art. 13 ARB 1\/80 eine gesicherte und nicht nur vorl\u00e4ufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt (VwGH 24.03.2015, Ro 2014\/09\/0057).<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/hagru.at\/judikatur\/wp-content\/uploads\/2016\/05\/Anwendungshinweise_zum_Assoziationsrecht_EWG_Tuerkei_BMI_Deutschland.pdf\">Anwendungshinweise_zum_Assoziationsrecht_EWG_Tuerkei_BMI_Deutschland<\/a><\/p>\n<p><strong>Gleichzeitig mit Asylantrag<\/strong><br \/>\nEinem Angeh\u00f6rigen eines \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgers stand im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 aber auch der Status eines vorl\u00e4ufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 99\/19\/0234). Daher bewirkte \u00a7 1 Abs. 2 Z 1 NAG, der vorl\u00e4ufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber, auch wenn sie Angeh\u00f6rige von \u00d6sterreichern sind, von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschlie\u00dft, eine unzul\u00e4ssige Schlechterstellung im Sinn des zitierten Assoziationsrechts (VwGH 19.01.2012, 2008\/22\/0837).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df Art 13 ARB 1\/80 d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die T\u00fcrkei f\u00fcr Arbeitnehmer und ihre Familienangeh\u00f6rigen, deren Aufenthalt und Besch\u00e4ftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgem\u00e4\u00df sind, keine neuen Beschr\u00e4nkungen der Bedingungen f\u00fcr den Zugang zum Arbeitsmarkt einf\u00fchren. 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