Eine Entschädigungspflicht bei derartigen gravierenden Eigentumsbeschränkungen wird auch in der herrschenden Lehre aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz abgeleitet: Einerseits stellte es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Andersbehandlung von insoweit Gleichem dar, würde man bei Enteignungen eine Entschädigungspflicht als gegeben ansehen, für enteignungsgleiche, also in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichzuhaltende schwerwiegende Eigentumsbeschränkung aber nicht. Andererseits ist die Lage des durch unterschiedliche Eigentumsbeschränkungen Betroffenen im Sinne der sogenannten „Sonderopfertheorie“ zu berücksichtigen und zu fragen, wann eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind (Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in: Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts [1994], 29, 37, 39 ff mwN; OGH 31.01.2002, 6Ob105/01m).