Die Beschränkung der Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren auf Grundeigentümer, deren Grundstücke in einer bestimmten Entfernung von einer künftigen Straße liegen, ist nicht unsachlich, wenn diese Grundeigentümer nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise von der Straße ausgehenden Emissionen durch den Bau einer Straße in ihren durch das Gesetz geschützten Interessen betroffen werden (vgl. VfGH, 08.03.2016, E 1428/2015, mit Verweis auf VfSlg. 17.593/2005).
Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 Oö. StrG zuerkannte Parteistellung ist – wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren – das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (vgl. VwGH vom 30.11.1999, Zl. 97/05/0262).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur hier maßgeblichen Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 6. März 2003, Zl. 2002/05/1160, ausdrücklich festgehalten, dass die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö. StrG im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im § 14 dieses Gesetzes geregelt sind. Gemäß § 14 Abs. 3 Oö. StrG kommt daher den genannten Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes („Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr“) und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/1171 und 2001/05/1172, mwN.).
§ 31 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 räumt einem Pächter eines betroffenen oder anrainenden Grundstückes kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil ein Pachtverhältnis kein dingliches Recht begründet (vgl. VwGH 20.12.2005, 2003/05/0098).