Spruch eines Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung (VwGH 31.05.1979, 545/79; VwGH 18.02.1986, 83/07/0124; VwGH 26.04.1988, 87/07/0062; VwGH 17.09.1996, 95/05/0228; VwGH 25.03.1997, 96/05/0263 etc.) Folgendes aus: Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellung rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden und rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.

Entschädigung bei Umwidmung

Eine Entschädigungspflicht bei derartigen gravierenden Eigentumsbeschränkungen wird auch in der herrschenden Lehre aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz abgeleitet: Einerseits stellte es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Andersbehandlung von insoweit Gleichem dar, würde man bei Enteignungen eine Entschädigungspflicht als gegeben ansehen, für enteignungsgleiche, also in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichzuhaltende schwerwiegende Eigentumsbeschränkung aber nicht. Andererseits ist die Lage des durch unterschiedliche Eigentumsbeschränkungen Betroffenen im Sinne der sogenannten „Sonderopfertheorie“ zu berücksichtigen und zu fragen, wann eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind (Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in: Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts [1994], 29, 37, 39 ff mwN; OGH 31.01.2002, 6Ob105/01m).

Auskunftspflicht

Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz 1987, 41 d.B. Nationalrat (XVII. GP): Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht (Hinweis VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; VwGH 05.06.1991, 91/01/0004), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes „Auskunft“, daß die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, daß Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.

Die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG ist nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).

Das AuskunftspflichtG 1987 bildet keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).

Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). 

Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).

Das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 dient nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen. Ob die Voraussetzungen für die beantragte Auskunft vorliegen, ist vielmehr an den für das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 geltenden Maßstäben zu messen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).

Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).

Trassenverordnung

Einwendungen, die ausschließlich gegen eine mit Verordnung festgelegte Trassenführung gerichtet sind, können wegen der Bindung der Verwaltungsbehörde an Verordnungen im Verwaltungsverfahren, folglich auch in einem Enteignungsverfahren nach § 20 BStG, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Wohl aber besteht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit, in einer Beschwerde an den VfGH (Art 144 B-VG) oder an den VwGH (Art 131 B-VG) gegen einen Enteignungsbescheid die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bzw. die Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit nach Art 139 B-VG anzuregen (vgl. VwGH 25.07.1990, 87/17/0171).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Behörde infolge ihrer Bindung an die Trassenverordnung nicht auf die Einwendungen gegen den Trassenverlauf eingehen kann (vgl. VfSlg. 8592/1979).

Anhörungs- und Ermittlungsverfahren

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß §43 StVO 1960 die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung ‚der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse‘ durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl VfSlg 12.485/1990, 13.449/1993, 16.805/2003 sowie VfGH 13.6.2005, V128/03) .

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.051/1995, vgl. zuletzt VfSlg 17.354/2004) begründen nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe „in spezifischer Weise“ durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß §94f Abs1 StVO 1960. Insoweit Mitglieder einer Berufsgruppe hingegen „ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer“ durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen sind, wird nicht bewirkt, dass die Interessen der Berufsgruppe „im Sinne des §94f Abs1 lita Z3 StVO 1960 spezifisch ‚berührt werden“‚ (VfGH 22.09.2016, V45/2015).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 25.2.2003, V73/02) dient das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dem Zweck, eine ‚Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse‘, sowie eine ’sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll‘ zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren nicht erst nach Verordnungserlassung ergänzt werden. Die nachträglich vorgenommenen Ermittlungsschritte (Einholung eines Gutachtens eines Verkehrssachverständigen) können die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung daher nicht beseitigen (vgl schon das Erkenntnis VfSlg 15643/1999, in dem der Gerichtshof das Nachholen der Ermittlung durch ’nachträgliche‘ Anhörung von Interessenvertretungen als unerheblich für die Rechtmäßigkeit einer Verordnung angesehen hat). Die verordnungserlassende Behörde ist aber nicht daran gehindert, die nachträglichen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für eine neu zu erlassende Verordnung heranzuziehen (VfGH 22.09.2016, V45/2015).

Erforderlichkeit einer Verkehrsmaßnahme

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.2.2006, V86/05, unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und ua in VfSlg 13.371/1993 und 14.051/1995 wiederholte, sind ‚bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 … die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen‘. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Judikatur davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat:
Hier (VfGH 22.09.2016, V45/2015): Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in §20 Abs.2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (zB VfSlg 16.016/2000, 16.917/2003).

 

Umfang einer straßenrechtlichen Bewilligung

Es ist der Straßenbaubehörde auf Grund sachlicher Erwägungen durchaus erlaubt, auf Grund der bestehenden Trassenverordnung die straßenbaurechtlichen Verfahren auf Teilstrecken getrennt abzuführen (VwGH 20.02.2007, 2005/05/0256).

Schon mit der Erlassung der Verordnung gemäß § 11 Oö. Straßengesetz 1991 ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt, und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, präjudizieren das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren (vgl. VwGH, 14.10.2003, 2002/05/0307, mwN.).

Die Behörde darf in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach den §§ 31 f Oö. Straßengesetz 1991 bei Vorliegen einer Trassenverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 die Entsprechung des Vorhabens mit den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur mehr in einem eingeschränkten Umfang prüfen (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/1171, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Nur in dem Fall, dass bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gebotenen Konkretisierung des Straßenvorhabens eine Änderung der Sachverhaltsgrundlagen im Vergleich zum Verfahren betreffend die Erlassung der Trassenverordnung eingetreten ist, die eine weiter gehende Prüfung der im § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Grundsätze erfordert, weil sie im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung noch nicht (ausreichend) berücksichtigt werden konnten, hat eine Bedachtnahme auf diese im § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erfolgen und darf diesbezüglich eine Ergänzung des Verfahrens vorgenommen werden, worauf die Parteien – insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind – auch dringen können (VwGH, 14.10.2003, 2002/05/0307).

Im Rahmen des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens ist ein Abspruch über Ansprüche aus dem Titel einer allfälligen Wertminderung der Liegenschaft nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2002/05/0307).

Grundlagen einer Verordnung

Bei wesentlichen Änderungen in den für die Verordnungserlassung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnissen wird eine Verordnung rechtswidrig (vgl. VfSlg 6774/1972). Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen (vgl. VfSlg
14601/1996).

Auflassung einer Straße

Kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße. Das Oö. Straßengesetz 1991 sieht für die Auflassung von Gemeindestraßen keine besonderen, über die Möglichkeit der Stellungnahme zur Auflassungsabsicht hinausgehenden subjektiven Rechte der Anrainer vor (VfGH 14.12.2009, V37/09).

VfGH 23.09.2003, V75/03: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt (VfSlg. 9309/1981, 10.423/1985, 14.275/1995); er hat auch in jenen Fällen die unmittelbare Betroffenheit in Rechten und mit ihr die Antragslegitimation verneint, in denen sich die behaupteten Wirkungen einer Verordnung ausschließlich als wirtschaftliche Reflexwirkungen darstellten (zB VfSlg. 8060/1977, 8670/1979).

VfGH 23.09.2003, V75/03: Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in ähnlichen Zusammenhängen bei Vorliegen besonderer Konstellationen auch schon wiederholt eine solche unmittelbare Betroffenheit in Rechten angenommen: So etwa dann, wenn durch eine Verordnung dem Antragsteller die einzige rechtliche Möglichkeit genommen wird, seinen zulässigerweise verfolgten Interessen nachzugehen, weil in einem solchen Fall über eine bloß wirtschaftliche Reflexwirkung hinaus die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers unmittelbar durch die Verordnung berührt werden (vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983, 15.871/2000).

Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

Zur Beantwortung der Frage, ob eine „Sanierung“ bzw. „Instandsetzung“ eines Zaunes eine „Errichtung“ im Sinne des § 18 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 darstellen kann, muss auf die vergleichbare baurechtliche Terminologie eingegangen werden. Nach § 32a Oö. BauTG in der Fassung LGBl. Nr. 103/1998 ist ein Neubau die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Bezogen auf § 18 Oö. Straßengesetz 1991 erscheint es angebracht, bei Zäunen darauf abzustellen, ob unter Verwendung des alten Betonsockels eine Neuherstellung erfolgte, sodass – analog zum Gebäude – auch in einem solchen Fall von einer „Neuerrichtung“ gesprochen werden kann. Gerade eine ausgewogene Bedachtnahme auf den in § 18 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 gewährten Bestandschutz einerseits, die in § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 normierten Interessen an einer gefahrlosen Benützung der Straße andererseits, fordert eine derartige Betrachtungsweise: § 18 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 nimmt eben nur beim „Bestand“ in Kauf, dass die Interessen des Straßenverkehrs unberücksichtigt bleiben; wenn sich aber gerade im entscheidenden Bereich oberhalb des Sockels die Ausführung zur Gänze ändert, besteht kein berücksichtigungswürdiges Interesse daran, die seit 1991 bestehende Rechtslage unbeachtet zu lassen (VwGH 23.06.2008, 2006/05/0060).