Umfang einer straßenrechtlichen Bewilligung

Es ist der Straßenbaubehörde auf Grund sachlicher Erwägungen durchaus erlaubt, auf Grund der bestehenden Trassenverordnung die straßenbaurechtlichen Verfahren auf Teilstrecken getrennt abzuführen (VwGH 20.02.2007, 2005/05/0256).

Schon mit der Erlassung der Verordnung gemäß § 11 Oö. Straßengesetz 1991 ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt, und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, präjudizieren das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren (vgl. VwGH, 14.10.2003, 2002/05/0307, mwN.).

Die Behörde darf in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach den §§ 31 f Oö. Straßengesetz 1991 bei Vorliegen einer Trassenverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz 1991 die Entsprechung des Vorhabens mit den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur mehr in einem eingeschränkten Umfang prüfen (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/1171, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Nur in dem Fall, dass bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gebotenen Konkretisierung des Straßenvorhabens eine Änderung der Sachverhaltsgrundlagen im Vergleich zum Verfahren betreffend die Erlassung der Trassenverordnung eingetreten ist, die eine weiter gehende Prüfung der im § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Grundsätze erfordert, weil sie im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung noch nicht (ausreichend) berücksichtigt werden konnten, hat eine Bedachtnahme auf diese im § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erfolgen und darf diesbezüglich eine Ergänzung des Verfahrens vorgenommen werden, worauf die Parteien – insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind – auch dringen können (VwGH, 14.10.2003, 2002/05/0307).

Im Rahmen des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens ist ein Abspruch über Ansprüche aus dem Titel einer allfälligen Wertminderung der Liegenschaft nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2002/05/0307).