Archiv der Kategorie: Verwaltungsstrafrecht

Verbotsirrtum

Entschuldigend wirken dabei nach ständiger Rechtsprechung nur das Vertrauen auf die einschlägige und einhellige höchstgerichtliche Judikatur zum Tatzeitpunkt (VwGH 22.03.1994, 93/08/0177), von der zuständigen Behörde selbst erteilte Auskünfte über ihre Verwaltungspraxis (VwSlg 14.020 A/1994) bzw. eine tatsächlich bestehende „ständige Verwaltungsübung“ (VwGH 22.03.1994, 93/08/0177) sowie Rechtsauskünfte auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung, wenn sie von einer fachkompetenten Stelle/Person stammen und bestimmte wesentliche Kriterien erfüllen. Entschuldigend wirkt hiebei eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde (VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134, 18. 9. 2008, 2008/09/0187), einer anderer fachkompetenter Institutionen, z.B. der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (z.B. VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023), der Gebietskrankenkasse (VwSlg 14.020 A/1994) oder auch des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (VwSlg 13.257 A/1990) bzw. in sehr eingeschränktem Ausmaß die Rechtsauskunft berufsmäßiger Parteienvertreter (z.B. von Rechtsanwälten). Diese muss sich jedenfalls an der maßgeblichen Rechtsprechung der Höchstgerichte und gegebenenfalls an der Rechtsmeinung der zuständigen Behörde (VwSlg 11.744 A/1985) orientieren. Das Vertrauen auf die (falsche) Rechtsauskunft ist dem Auskunftssuchenden insbesondere dann vorwerfbar, wenn dem Beschuldigten das Spannungsverhältnis zur gegenteiligen Behördenauffassung bekannt ist oder sich unmittelbar aus dem Inhalt der Auskunft auch für den Nicht-Fachmann ersichtliche Zweifel ergeben (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195); (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 21 (Stand 1.7.2013, rdb.at).

Kostenentscheidung im Strafverfahren

Zur Beurteilung, ob bezüglich der Auferlegung von Verfahrenskosten des Landesverwaltungsgerichts einer Beschwerde gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG (teilweise) Folge gegeben wurde, kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 65 VStG vor seiner vor seiner Aufhebung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl Nr 33/2013, herangezogen werden, wonach dies – auch im Fall mehrerer in einem Straferkenntnis zusammengefasster Tatvorwürfe – immer auf den einzelnen Tatvorwurf zu beziehen ist (vgl. VwGH vom 29.05.1998, 97/02/0475, und Wessely in Raschauer/Wessely, VStG, § 65 Rz 1).

Kosten der juristischen Person
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Verwaltungsgerichthof vertritt die Rechtsauffassung, dass die juristische Person als Haftungspflichtiger voll in jenes Verfahren einzubinden ist, in welchem die Grundlage und der Umfang seiner Haftung ermittelt und festgesetzt wird. Ebenso stehen ihr dort alle Parteirechte einschließlich des Beschwerderechtes zu (vgl. VwgH vom 21.11.2000, Zl. 99/09/0002).

Nunmehr hat sich der VwGH im Sinne der Notwendigkeit eines ausdrücklichen bescheidmäßigen Haftungsausspruchs festgelegt. Unterbleibt ein solcher eigener – einer Exekution zugänglicher und entsprechend spezifizierter – Ausspruch, fehlt es überhaupt schon an einem Eingriff in die Rechtssphäre des gemäß § 9 Abs. 7 VStG (bloß potenziell) Haftpflichtigen (vgl. VwGH vom 25.1.2013, 2010/09/0168).

Strafrechtlich Verantwortlicher

Gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss nämlich in der Tatumschreibung gemäß § 44 a lit a VStG 1950 zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. VwGH vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077, Slg. Nr. 12.375/A = ZfVB 1987/5/2254). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das Erkenntnis eines weiteren verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, wonach die Zitierung des § 9 VStG im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des § 44 a lit b VStG 1950 (Bezeichnung der „verletzten Verwaltungsvorschrift“) nicht gefordert ist, keine Änderung erfahren. Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion (handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer) verstanden werden muss (vgl. VwGH vom 14.10.1983, Slg. N.F. Nr. 11.187/A = ZfVB 1984/3/997, und vom 15.09.1987, Zl. 87/04/0041).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erste Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt. Es findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der „Sache“ nicht statt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, sondern als Inhaber einer Einzelfirma zugerechnet werden können. Der § 9 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (vgl. VwGH vom 29.04.2009, 2009/02/0090, mwN.).

Es ist nicht erforderlich, in der Verfolgungshandlung der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person auch vorzuwerfen, die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 VStG verantworten zu müssen (vgl. VwGH vom 28.02.2012, 2011/09/0137).

Bezüglich Kosten der juristischen Person siehe Kostenentscheidung im Strafverfahren.

Strafnorm

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat – unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen – einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten (vgl. VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/02/0099).

Spruch im Straferkenntnis

Gemäß § 44a VStG ist die als erwiesen angenommene Tat der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat in diesem Sinne das Recht, dass ihm die Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat bereits im Spruch zu erfolgen und muss so präzise sein, dass der Bf nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist und er sich entsprechend verteidigen kann (statt vieler VfSlg 11.894 A/1985). Die Tat muss somit alle Tatbestandselemente umfassen und darf keinen Zweifel daran lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Ungenauigkeiten haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (VwSlg 15.745 A/2001).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuord­nung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl. mwN. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, [2004], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

Das Nachschärfen der Umschreibung der Tat ist vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des § 44a VStG begrenzt und darf die Tat einerseits nicht ausgetauscht werden (zB VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131) und ist andererseits ein Ergänzen bzw. Nachschärfen der Tat nur im Rahmen der Verfolgungsverjährung zulässig (zB VwGH 10.12.2008, 2004/17/0226).

Eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG 2014 hinaus, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 nicht geschaffen (vgl. VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018, mwN zur Rechtslage vor Schaffung der VwG; der VwGH hat darin festgehalten, es sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen abzugehen wäre). So würde etwa eine Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG 2014 darstellen (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ro 2014/04/0072). Nichts anderes kann im Hinblick auf die Ausdehnung der Tathandlung (Tatbestandselemente) selbst gelten.

Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. VwgH vom 27.05.2011, 2010/02/0231).

Strafbemessung

Das Vorbringen läuft auf die Behauptung einer „Gleichheit im Unrecht“ hinaus, die es nicht gibt (vgl. VwGH vom 23.06.2008, 2007/05/0150, mwN).

Bei der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen (hier: bei der Strafbemessung) rechtsrichtig in dem ihr zustehenden Rahmen ausgeübt hat, kommt es nicht darauf an, ob sie in einem anderen, gleich oder ähnlich gelagerten Fall von ihrem Ermessen in gleicher Weise (oder anders) Gebrauch gemacht hat (VwGH vom 26.01.2001, 96/02/0011, mwN).

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH vom 06.04.2005, Zl. 2003/04/0031).

Dass bei einem Ungehorsamsdelikt kein Schaden eingetreten ist, kommt im Übrigen nach der hg. Rechtsprechung nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20.07.2004, Zl. 2002/03/0223, mwN).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Dazu wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH vom 15.10.2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 16.09.2009, 2009/09/0150, mwN).

Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich auf Grund der jeweils festgesetzten Geldstrafe sowie dem in der jeweiligen Strafsanktionsnorm angedrohten Strafrahmen, wobei diese nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (vgl. dazu VwGH vom 25.01.1988, 87/10/0055).

Tatzeitpunkt

Das gemäß § 44 a Z 1 VStG an die Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (VwGH 20.05.2003, 2002/02/0236).

Die Angabe der Uhrzeit ist nicht in allen Fällen erforderlich (vgl zB VwGH 11. 11. 1998, 98/04/0034 [§ 367 Z 25 GewO 1994]; VwSlg 17.713 A/2009 [AuslBG]; vgl auch VwGH 25.09.1990, 90/04/0096, wo in Ermangelung einer Uhrzeitangabe davon ausgegangen wird, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten Tages zur Last legt), wohl aber dann, wenn mehrere Tatverwirklichungen am gleichen Tag vorgenommen werden (VwGH 13.06.1988, 88/18/0029 [GewO]); ferner, wenn ohne Feststellung der genauen Tatzeit die Rechtswidrigkeit des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden kann (vgl VwGH 20.10.1992, 90/04/0357 [GewO/Villacher Marktordnung]) oder wenn der Beschuldigte einen Alibibeweis anbietet (VwGH 27.06.1980, 3149/79; 29.08.2000, 2000/05/0145).

Eine im Bereich weniger Minuten liegende Ungenauigkeit der Tatzeitangaben kommt unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z. 1 VStG keine wesentliche Bedeutung zu, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. VwGH vom 25.05.2007, 2007/02/0133, mwN.).

Bei einem Dauerdelikt ist jedoch nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig. Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit – vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt – mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. zu allem VwGH vom 16.09.2010, Zl. 2010/09/0149, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits festgehalten, dass die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge „wie bei einem Ortsaugenschein am … festgestellt wurde“ nicht zu beanstanden ist (vgl. VwGH vom 2.09.2008, Zl. 2007/10/0038).

Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195; 20.11.2008, 2007/09/0255). Letzteres gilt insbesondere bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152; s zB VwGH 10.06.1992, 90/04/0157 [„1.8.1988 bis heute“ ausreichend]; VwGH 20.05.2010, 2008/07/0162 [„zumindest bis zum 14. Juli 2005“ unzureichend] und dagegen VwGH 25.04.1991, 91/09/0004 [„bis mindestens 30. Oktober 1989, 13.00 Uhr“ ausreichend]; ferner VwSlg 11.070 A/1983 und VwGH 13. 2. 1984, 82/10/0104 [„täglich“ unzureichend]; VwGH 9. 3. 1978, 1761/76 [„in den letzten Jahren“ unzureichend]; s aber VwGH 03.10. 2008, 2005/10/0129, wonach die Verwendung des Wortes „seit“ ohne Angabe eines Endzeitpunktes zulässig ist, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz erfasst; ähnlich VwGH 12.09.1985, 85/07/0032 [„seit Jahren“ uU ausreichend]; VwGH 06.06.2012, 2011/08/0368 [„seit ca. einer Woche (40 – 50 Stunden) bis zum 7.3.2008“ ist bei einer Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG ausreichend]; VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126 [„seit August 2005“ ist eindeutig, weil bei der Nennung eines Monats ohne weitere Einschränkung klar ist, dass der gesamte Monat, somit hier ein Zeitraum ab dem 1. August 2005 gemeint ist]; anders wieder VwGH 22.03.2012, 2009/09/0282 [„seit ca. einer Woche“ unzureichend]).