Zur Beurteilung, ob bezüglich der Auferlegung von Verfahrenskosten des Landesverwaltungsgerichts einer Beschwerde gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG (teilweise) Folge gegeben wurde, kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 65 VStG vor seiner vor seiner Aufhebung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl Nr 33/2013, herangezogen werden, wonach dies – auch im Fall mehrerer in einem Straferkenntnis zusammengefasster Tatvorwürfe – immer auf den einzelnen Tatvorwurf zu beziehen ist (vgl. VwGH vom 29.05.1998, 97/02/0475, und Wessely in Raschauer/Wessely, VStG, § 65 Rz 1).
Kosten der juristischen Person
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Verwaltungsgerichthof vertritt die Rechtsauffassung, dass die juristische Person als Haftungspflichtiger voll in jenes Verfahren einzubinden ist, in welchem die Grundlage und der Umfang seiner Haftung ermittelt und festgesetzt wird. Ebenso stehen ihr dort alle Parteirechte einschließlich des Beschwerderechtes zu (vgl. VwgH vom 21.11.2000, Zl. 99/09/0002).
Nunmehr hat sich der VwGH im Sinne der Notwendigkeit eines ausdrücklichen bescheidmäßigen Haftungsausspruchs festgelegt. Unterbleibt ein solcher eigener – einer Exekution zugänglicher und entsprechend spezifizierter – Ausspruch, fehlt es überhaupt schon an einem Eingriff in die Rechtssphäre des gemäß § 9 Abs. 7 VStG (bloß potenziell) Haftpflichtigen (vgl. VwGH vom 25.1.2013, 2010/09/0168).