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Spruch eines Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung (VwGH 31.05.1979, 545/79; VwGH 18.02.1986, 83/07/0124; VwGH 26.04.1988, 87/07/0062; VwGH 17.09.1996, 95/05/0228; VwGH 25.03.1997, 96/05/0263 etc.) Folgendes aus: Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellung rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden und rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.

Auskunftspflicht

Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz 1987, 41 d.B. Nationalrat (XVII. GP): Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht (Hinweis VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; VwGH 05.06.1991, 91/01/0004), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes „Auskunft“, daß die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, daß Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.

Die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG ist nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).

Das AuskunftspflichtG 1987 bildet keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).

Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). 

Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).

Das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 dient nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen. Ob die Voraussetzungen für die beantragte Auskunft vorliegen, ist vielmehr an den für das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 geltenden Maßstäben zu messen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).

Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).

Grundlagen einer Verordnung

Bei wesentlichen Änderungen in den für die Verordnungserlassung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnissen wird eine Verordnung rechtswidrig (vgl. VfSlg 6774/1972). Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen (vgl. VfSlg
14601/1996).

Dynamische Verweisung

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (siehe VfSlg. 3149/1957, 6290/1970,  7085/1973,  7241/1973)  dynamische  Verweisungen  auf  Normen  einer anderen  Rechtsetzungsautorität  als  verfassungswidrig  erachtet,  dynamische Verweisungen auf Normen derselben Rechtsetzungsautorität jedoch als grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. VfSlg. 12.947/1991); dies freilich unter der  Voraussetzung,  dass  in  der  verweisenden  Norm  das  Verweisungsobjekt ausreichend  bestimmt  festgelegt  ist  (vgl.  VfSlg.  10.311/1984,  12.080/1989, 12.947/1991, 14.606/1996) und die verwiesene Norm in einem den österreichischen Gesetzblättern  vergleichbaren  Publikationsorgan  kundgemacht  und  dabei  auf  die Fundstelle hingewiesen wurde (vgl. VfSlg. 12.293/1990, aber auch VfSlg. 2750/1954, 3130/1956, 5320/1966).

Wirkung eines Bescheides

Ein Bescheid hat dingliche Wirkung, wenn (infolge ihrer Projekt- bzw. Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der „betroffenen“ Sache hat; dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren. Bescheiden kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung dingliche Wirkung zukommen, nämlich dann, wenn der Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 29.10.2009, Zl. 2007/03/0050, mwN.).

Klarheit eines Gesetzes bzw. einer Verordnung

Im Erkenntnis VfSlg. 3130/1956 hat der Verfassungsgerichtshof aus dem rechtsstaatlichen Gedanken der Publizität des Gesetzesinhaltes die Schlußfolgerung gezogen, daß der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muß, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem Erfordernis entspricht weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie geradezu archivarischer Fleiß vonnöten sind, noch eine solche, zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind (VfSlg. 3130/1956 und 12420/1990).

Fertigungsklausel

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist es für die Zurechnung eines Bescheids etwa zum Gemeinderat nicht ausschlaggebend, dass die Fertigungsklausel nicht etwa – jeden Zweifel ausschließend – „für den Gemeinderat, der Bürgermeister“ lautet, sofern nur aus dem Bescheid sonst ersichtlich ist, dass er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruht (vgl dazu VwGH vom 3. Oktober 1996, Zl 96/06/0111, und vom 31. Juli 2006, Zl 2005/05/0370, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 18 Rz 16).

Entschiedene Sache

Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs. 1 AVG setzt zweierlei voraus:
– Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.07.1992, 92/06/0062; vom 28.10.2003, 2001/11/0224; vom 27.05.2004, 2003/07/0100).
– Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (VwGH vom 28.07.1995, 95/02/0082; VwGH 95/02/0082 – Beschluss (Volltext); VwGH 95/02/0082 – Beschluss (RS 1); vom 28.03.2000, 99/08/0284; vom 24.03.2004, 99/12/0114), der ihr nicht zusteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 39).

Vertagung der Verhandlung

Die Unterbrechung wie die Vertagung der Verhandlung können vom Verhandlungsleiter nach Bedarf durch Verfahrensanordnung während der Verhandlung mündlich verfügt werden (Hellbling 268f; Hengstschläger2 Rz 338; Thienel3 163). Eine über die mündliche Bekanntgabe des Zeitpunktes und Ortes, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, hinausgehende förmliche Verständigung gem §§ 41f AVG ist nur bezüglich jener Beteiligten erforderlich, die bei der Verhandlung nicht anwesend waren (Walter/Thienel AVG § 43 Anm 11).

Verletzung von Verfahrensvorschriften

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist jedenfalls keinerlei gesetzliche Verpflichtung erkennbar, der etwa nicht nachgekommen worden wäre, ungeachtet des Umstandes, dass nicht aufgezeigt worden ist, inwiefern bei einem Vorgehen, wie beantragt, ein anderes Ergebnis des Verfahrens resultieren hätte können, was für die Bf jedoch auf Grund der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen wäre.

Eine Verletzung der durch § 37 AVG eingeräumten Rechte stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei durch diesen Mangel gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zur Durchdringung zu verhelfen (VwGH vom 16.10.1991, 91/03/0056).

Ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).