Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz 1987, 41 d.B. Nationalrat (XVII. GP): Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht (Hinweis VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; VwGH 05.06.1991, 91/01/0004), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes „Auskunft“, daß die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, daß Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.
Die Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG ist nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).
Das AuskunftspflichtG 1987 bildet keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).
Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).
Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).
Das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 dient nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen. Ob die Voraussetzungen für die beantragte Auskunft vorliegen, ist vielmehr an den für das Verfahren nach dem AuskunftspflichtG 1987 geltenden Maßstäben zu messen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).
Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).