Trassenverordnung

Einwendungen, die ausschließlich gegen eine mit Verordnung festgelegte Trassenführung gerichtet sind, können wegen der Bindung der Verwaltungsbehörde an Verordnungen im Verwaltungsverfahren, folglich auch in einem Enteignungsverfahren nach § 20 BStG, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Wohl aber besteht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit, in einer Beschwerde an den VfGH (Art 144 B-VG) oder an den VwGH (Art 131 B-VG) gegen einen Enteignungsbescheid die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bzw. die Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit nach Art 139 B-VG anzuregen (vgl. VwGH 25.07.1990, 87/17/0171).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Behörde infolge ihrer Bindung an die Trassenverordnung nicht auf die Einwendungen gegen den Trassenverlauf eingehen kann (vgl. VfSlg. 8592/1979).