Spruch eines Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung (VwGH 31.05.1979, 545/79; VwGH 18.02.1986, 83/07/0124; VwGH 26.04.1988, 87/07/0062; VwGH 17.09.1996, 95/05/0228; VwGH 25.03.1997, 96/05/0263 etc.) Folgendes aus: Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellung rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden und rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.