Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist jedenfalls keinerlei gesetzliche Verpflichtung erkennbar, der etwa nicht nachgekommen worden wäre, ungeachtet des Umstandes, dass nicht aufgezeigt worden ist, inwiefern bei einem Vorgehen, wie beantragt, ein anderes Ergebnis des Verfahrens resultieren hätte können, was für die Bf jedoch auf Grund der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen wäre.
Eine Verletzung der durch § 37 AVG eingeräumten Rechte stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei durch diesen Mangel gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zur Durchdringung zu verhelfen (VwGH vom 16.10.1991, 91/03/0056).
Ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).