Da schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 zu beachten sind, ist davon auszugehen, dass schon mit der Erlassung dieser Verordnung das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt ist und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171, mwN.).