Auch komme es ohnehin, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch entspricht, auf die aktuelle Verkehrsfrequenz dann nicht entscheidend an, wenn nach den unbedenklichen Feststellungen des Sachverständigen die bisher bestehenden ungünstigeren Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, bei Realisierung der Maßnahmen verbessert würden, wozu umfangreiche Feststellungen, welchen auch nicht entscheidend entgegen getreten worden ist, vorliegen (vgl. VwGH vom 20.04.2004, 2002/06/0192).
Nur geringfügige prognosemäßige Differenzen können für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit schon deswegen nicht von entscheidender Relevanz sein, wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens nämlich ungünstigere Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, bei Realisierung dea hier gegenständlichen Straßenprojekts verbessert würden. (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2006/05/0233 und vom 20.05.1998, 96/06/0217).