Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist es für die Zurechnung eines Bescheids etwa zum Gemeinderat nicht ausschlaggebend, dass die Fertigungsklausel nicht etwa – jeden Zweifel ausschließend – „für den Gemeinderat, der Bürgermeister“ lautet, sofern nur aus dem Bescheid sonst ersichtlich ist, dass er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruht (vgl dazu VwGH vom 3. Oktober 1996, Zl 96/06/0111, und vom 31. Juli 2006, Zl 2005/05/0370, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 18 Rz 16).