Benutzung für Verkehrszwecke

Unter „Benutzung für Verkehrszwecke“ (iSd § 2 Abs. 1 Z 3 und § 5 Abs. 2 OÖ LStG 1991) kann jedes Bewegen von Fahrzeugen, jedes Gehen von Fußgängern bzw. auch das Fortbewegen von Personen mit Tieren mit dem Zweck der Fortbewegung zur Raumüberwindung verstanden werden. Dass es bei der Prüfung der Voraussetzung der „allgemeinen Benützung für Verkehrszwecke auf eine bestimmte Verkehrsfrequenz oder eine bestimmte Personenzahl ankommt, kann dem OÖ LStG 1991 ebensowenig entnommen werden wie die Relevanz einer bestimmten baulichen Ausgestaltung der Anlage. Entscheidend ist, ob der Verkehrsweg grundsätzlich für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar ist, was seine grundsätzliche Eignung als Verkehrsweg und das Fehlen von Hindernissen voraussetzt, und somit zur allgemeinen Benützung frei steht (VwGH vom 25.09.2014, 2013/07/0295).