Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs. 1 AVG setzt zweierlei voraus:
– Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.07.1992, 92/06/0062; vom 28.10.2003, 2001/11/0224; vom 27.05.2004, 2003/07/0100).
– Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (VwGH vom 28.07.1995, 95/02/0082; VwGH 95/02/0082 – Beschluss (Volltext); VwGH 95/02/0082 – Beschluss (RS 1); vom 28.03.2000, 99/08/0284; vom 24.03.2004, 99/12/0114), der ihr nicht zusteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 39).