Vertagung der Verhandlung

Die Unterbrechung wie die Vertagung der Verhandlung können vom Verhandlungsleiter nach Bedarf durch Verfahrensanordnung während der Verhandlung mündlich verfügt werden (Hellbling 268f; Hengstschläger2 Rz 338; Thienel3 163). Eine über die mündliche Bekanntgabe des Zeitpunktes und Ortes, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, hinausgehende förmliche Verständigung gem §§ 41f AVG ist nur bezüglich jener Beteiligten erforderlich, die bei der Verhandlung nicht anwesend waren (Walter/Thienel AVG § 43 Anm 11).