Nach § 12 Oö. Straßengesetz 1991 idgF umfasst die „Straßenverwaltung“, welche hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde der (zuständigen) Gemeinde obliegt, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrsflächen. Die Straßenverwaltung der Gemeinde ist damit grundsätzlich verpflichtet, innerhalb ihres Gemeindebereiches die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen so zu erhalten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Verkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind.
Die Bestimmungen des Oö. Straßenrechts räumen jedoch niemandem ein Recht auf Errichtung (Ausbau) einer öffentlichen Straße in einer bestimmten Art und Weise ein bzw. besitzt niemand einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Straße oder ein Weg in einen bestimmten Zustand gebracht wird (vgl. VwGH vom 19.03.1991, Zl. 87/05/0188). Diejenigen, die beispielsweise öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen des Gemeingebrauchs benützen, können zwar Maßnahmen hinsichtlich des Baues und der Erhaltung einer Straße anregen, ein verfolgbarer Anspruch auf den Ausbau oder auf eine wesentliche Verbesserung kommt ihnen jedoch nicht zu. Zeitpunkt und Umfang der Errichtung neuer oder des Ausbaues bestehender Verkehrsflächen richten sich in erster Linie nach den gegebenen finanziellen Möglichkeiten des Trägers der Straßenbaulast (Gemeinde). Die Ausbesserung von Straßen und Wegen hat ganz allgemein unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung, der Dringlichkeit und der verfügbaren Mittel der jeweiligen Gebietskörperschaft zu erfolgen (vgl. OGH vom 26.03.1969, Zl. 2 Ob 51/69).