Das gemäß § 44 a Z 1 VStG an die Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (VwGH 20.05.2003, 2002/02/0236).
Die Angabe der Uhrzeit ist nicht in allen Fällen erforderlich (vgl zB VwGH 11. 11. 1998, 98/04/0034 [§ 367 Z 25 GewO 1994]; VwSlg 17.713 A/2009 [AuslBG]; vgl auch VwGH 25.09.1990, 90/04/0096, wo in Ermangelung einer Uhrzeitangabe davon ausgegangen wird, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten Tages zur Last legt), wohl aber dann, wenn mehrere Tatverwirklichungen am gleichen Tag vorgenommen werden (VwGH 13.06.1988, 88/18/0029 [GewO]); ferner, wenn ohne Feststellung der genauen Tatzeit die Rechtswidrigkeit des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden kann (vgl VwGH 20.10.1992, 90/04/0357 [GewO/Villacher Marktordnung]) oder wenn der Beschuldigte einen Alibibeweis anbietet (VwGH 27.06.1980, 3149/79; 29.08.2000, 2000/05/0145).
Eine im Bereich weniger Minuten liegende Ungenauigkeit der Tatzeitangaben kommt unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z. 1 VStG keine wesentliche Bedeutung zu, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. VwGH vom 25.05.2007, 2007/02/0133, mwN.).
Bei einem Dauerdelikt ist jedoch nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig. Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit – vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt – mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. zu allem VwGH vom 16.09.2010, Zl. 2010/09/0149, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits festgehalten, dass die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge „wie bei einem Ortsaugenschein am … festgestellt wurde“ nicht zu beanstanden ist (vgl. VwGH vom 2.09.2008, Zl. 2007/10/0038).
Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195; 20.11.2008, 2007/09/0255). Letzteres gilt insbesondere bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152; s zB VwGH 10.06.1992, 90/04/0157 [„1.8.1988 bis heute“ ausreichend]; VwGH 20.05.2010, 2008/07/0162 [„zumindest bis zum 14. Juli 2005“ unzureichend] und dagegen VwGH 25.04.1991, 91/09/0004 [„bis mindestens 30. Oktober 1989, 13.00 Uhr“ ausreichend]; ferner VwSlg 11.070 A/1983 und VwGH 13. 2. 1984, 82/10/0104 [„täglich“ unzureichend]; VwGH 9. 3. 1978, 1761/76 [„in den letzten Jahren“ unzureichend]; s aber VwGH 03.10. 2008, 2005/10/0129, wonach die Verwendung des Wortes „seit“ ohne Angabe eines Endzeitpunktes zulässig ist, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz erfasst; ähnlich VwGH 12.09.1985, 85/07/0032 [„seit Jahren“ uU ausreichend]; VwGH 06.06.2012, 2011/08/0368 [„seit ca. einer Woche (40 – 50 Stunden) bis zum 7.3.2008“ ist bei einer Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG ausreichend]; VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126 [„seit August 2005“ ist eindeutig, weil bei der Nennung eines Monats ohne weitere Einschränkung klar ist, dass der gesamte Monat, somit hier ein Zeitraum ab dem 1. August 2005 gemeint ist]; anders wieder VwGH 22.03.2012, 2009/09/0282 [„seit ca. einer Woche“ unzureichend]).