Eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt stellt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar (vgl VwGH 05.10.1993, 93/11/0130; 14.12.1994, 94/03/0067).
Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Vorweg ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht – seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0017 und 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, jeweils mwN), da es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu einem naturschutzrechtlichen Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.02.1995, 91/10/0089, mHa VwGH vom 18.6.1990, Slg. N.F. Nr. 13.219/A = ZfVB 1991/3/1013).
VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0066: Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar – ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden – im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob – in Ermangelung einer Übergangsbestimmung – eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Bei der Entscheidung des VwG durch einen Einzelrichter ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung (mündliche Verkündung oder Zustellung) der Entscheidung maßgeblich, nicht jene zum Zeitpunkt der Willensbildung (Unterfertigung). Ändert sich zwischen der Willensbildung und der Zustellung die Rechtslage, wird die Entscheidung rechtswidrig, wenn sie auf der alten Rechtslage beruht (VwGH vom 27.04.2016, Ra 2015/05/0069).
Der VwGH folgt damit der Rsp zu der von den Berufungsbehörden zu beachtenden Rechtslage. Diese unterschied zwischen Einzelorgan und Kollegialbehörden. Während bei Einzelorganen die Bescheiderlassung maßgeblich war (VwGH vom 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227/A ua), war bei Kollegialbehörden der Zeitpunkt der Willensbildung entscheidend (VwGH vom 6.11.2003, 2003/07/0109 ua). Gleiches gilt nunmehr für die VwG.