Ein verspäteter Vorlageantrag ist gem § 15 Ab 3 VwGVG grundsätzlich durch die belangte Behörde zurückzuweisen; ggst. hätte die belangte Behörde somit einen Zurückweisungsbescheid betreffend den verspäteten Vorlageantrag ans das BVwG erlassen müssen; erfolgt trotz Verspätung eine Vorlage an das VwG, ist die Frage der Verspätung vom VwG nur mehr als Vorfrage zu prüfen und das jeweilige Verfahren einzustellen (BVwG vom 12.05.2016, W131 2125123-1).