Zustellung

Zur wirksamen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids wäre es jedoch erforderlich gewesen, an beide Bf die Zustellung je eine Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung an beide Bf gegebenenfalls nur für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (vgl. VwGH 24.05.1996, Zl. 94/17/0320). […] Insofern scheidet aber eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an den Zweitbeschwerdeführer aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl. VwGH 29.08.1996, Zl. 95/06/0128).