Das Vorbringen läuft auf die Behauptung einer „Gleichheit im Unrecht“ hinaus, die es nicht gibt (vgl. VwGH vom 23.06.2008, 2007/05/0150, mwN).
Bei der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen (hier: bei der Strafbemessung) rechtsrichtig in dem ihr zustehenden Rahmen ausgeübt hat, kommt es nicht darauf an, ob sie in einem anderen, gleich oder ähnlich gelagerten Fall von ihrem Ermessen in gleicher Weise (oder anders) Gebrauch gemacht hat (VwGH vom 26.01.2001, 96/02/0011, mwN).
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH vom 06.04.2005, Zl. 2003/04/0031).
Dass bei einem Ungehorsamsdelikt kein Schaden eingetreten ist, kommt im Übrigen nach der hg. Rechtsprechung nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20.07.2004, Zl. 2002/03/0223, mwN).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Dazu wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH vom 15.10.2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 16.09.2009, 2009/09/0150, mwN).
Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich auf Grund der jeweils festgesetzten Geldstrafe sowie dem in der jeweiligen Strafsanktionsnorm angedrohten Strafrahmen, wobei diese nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (vgl. dazu VwGH vom 25.01.1988, 87/10/0055).