Begründung

Diese in der Gegenschrift [des LVwG] getätigten Ausführungen sind aber schon deswegen unbeachtlich, weil fehlende Elemente der Begründung eines beim VwGH angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden können (VwGH vom 31.03.2016, Ro 2014/07/0022, betreffend ein Straferkenntnis).