Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.2.2006, V86/05, unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und ua in VfSlg 13.371/1993 und 14.051/1995 wiederholte, sind ‚bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 … die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen‘. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Judikatur davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat:
Hier (VfGH 22.09.2016, V45/2015): Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in §20 Abs.2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (zB VfSlg 16.016/2000, 16.917/2003).