Zur Beantwortung der Frage, ob eine „Sanierung“ bzw. „Instandsetzung“ eines Zaunes eine „Errichtung“ im Sinne des § 18 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 darstellen kann, muss auf die vergleichbare baurechtliche Terminologie eingegangen werden. Nach § 32a Oö. BauTG in der Fassung LGBl. Nr. 103/1998 ist ein Neubau die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Bezogen auf § 18 Oö. Straßengesetz 1991 erscheint es angebracht, bei Zäunen darauf abzustellen, ob unter Verwendung des alten Betonsockels eine Neuherstellung erfolgte, sodass – analog zum Gebäude – auch in einem solchen Fall von einer „Neuerrichtung“ gesprochen werden kann. Gerade eine ausgewogene Bedachtnahme auf den in § 18 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 gewährten Bestandschutz einerseits, die in § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 normierten Interessen an einer gefahrlosen Benützung der Straße andererseits, fordert eine derartige Betrachtungsweise: § 18 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 nimmt eben nur beim „Bestand“ in Kauf, dass die Interessen des Straßenverkehrs unberücksichtigt bleiben; wenn sich aber gerade im entscheidenden Bereich oberhalb des Sockels die Ausführung zur Gänze ändert, besteht kein berücksichtigungswürdiges Interesse daran, die seit 1991 bestehende Rechtslage unbeachtet zu lassen (VwGH 23.06.2008, 2006/05/0060).