Notwendigkeit einer straßenrechtlichen Bewilligung

Soll eine Privatstraße hergestellt werden, so ist dafür das Oö. Straßengesetz 1991 keine maßgebliche Grundlage. Somit sind auch die Bestimmungen der §§ 31 und 32 des Oö. Straßengesetzes 1991, die das Verfahren für die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung regeln, nicht anzuwenden. Die Notwendigkeit einer nachträglichen straßenrechtlichen Bewilligung könnte allerdings dann schlagend werden, wenn beispielsweise die besagte Privatstraße – nach ihrer Errichtung – ins öffentliche Gut der Gemeinde übernommen wird (vgl. VwGH vom 31.07.2006, Zl. 2005/05/0065).