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Mündliche Verhandlung beim LVwG

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu allgemein VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089; 09.10.2014, Ro 2014/05/0076; und zu Vollstreckungsverfahren im Besonderen VwGH 16.03.2012, 2010/05/0090 sowie 24.01.2013, 2011/06/0184).

Eine mündliche Verhandlung ist somit bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH vom 30.06.2015, Zl. Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH vom 30.09.2015, Zl. Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2015, mwN).

Kollegiale Willensbildung

Zur Unterzeichnung des Bescheides ist auszuführen, dass aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten ist, einen Bescheid des Kollegialorganes als „Genehmigender“ zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, 2007/16/0150).

Beweiswürdigung

Vorauszuschicken ist, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/09/0259).