Zur Unterzeichnung des Bescheides ist auszuführen, dass aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten ist, einen Bescheid des Kollegialorganes als „Genehmigender“ zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, 2007/16/0150).