Wahrung des öffentlichen Anstandes

Damit eine Anstandsverletzung als „öffentlich“ begangen anzusehen ist, genügt es nach dem Polizeistrafgesetz, dass sie nur von einer Person unmittelbar wahrnehmbar war, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch diesen einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde („Sukzessivöffentlichkeit“; vgl. VwGH vom 18.06.1984, 84/10/0023, mwN.).

Nach der ständigen Rechtsprechung wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwSlg 11.077 A /1983; 13.342 A /1990; VwGH 4.9.1995, 94/10/0166).

Bezüglich Abgrenzung zu § 81 Abs. 1 SPG siehe SPG – Öffentliche Ordnung.