Verlässlichkeit

Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs. 1 WaffG hat die Behörde u.a. die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Antragstellers im Sinne des § 8 WaffG zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherungsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (z.B. VwGH vom 24.03.2010, 2009/03/0156).

Die „Tatsachen“ im Sinne des § 8 Abs 1 Waffengesetz als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind (VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0060).

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass das Verbringen einer Waffe in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne entsprechende Erlaubnis (ebenso wie der unbefugte Besitz von Waffen) allein mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit rechtfertigt. Derartige Verstöße können aber die Beurteilung mangelnder Verlässlichkeit dann rechtfertigen, wenn sie im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen die Verlässlichkeit in Frage stellen. Das kann dann der Fall sein, wenn ein solcher Verstoß zu weiteren berücksichtigungswürdigen Umständen hinzutritt (VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0156).

Bei der Beurteilung des unbefugten Besitzes kommt den konkreten Umständen, wie die Verschuldensform, die Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung, maßgebliche Bedeutung zu. (VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0019).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH vom 23.11.2009, 2007/03/0180).

Verstreicht nach einem Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der sich der Bf in waffenrechtlicher Hinsicht verlässlich gezeigt hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 26. April 2011, Zl. 2011/03/0067, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059 erkannt, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre.