Somit gelten Mietbelastungen bis zur Höhe des in § 292 Abs. 3 ASVG genannten „Wert(s) der vollen freien Station“ durch das Richtsatzeinkommen gedeckt und erfordern keine zusätzlichen Unterhaltsmittel. […] Ein Umkehrschluss, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt, ist jedoch unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/21/0164 bis 0166). In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. November 2014, 2013/22/0009, ausgeführt, dass eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station nicht vorgesehen ist (VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0009).