Zum in der Beschwerde gestellten Eventualbegehren, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht primär in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 leg cit kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung darf nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).