Die Notwendigkeit einer Straßenbaumaßnahme ist auch schon dann gegeben, wenn dadurch ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können, sodass es auf konkrete Unfallsituationen und auf die aktuelle Verkehrsfrequenz primär nicht ankommt (vgl. VwGH vom 29.01.2008, 2006/05/0138).
Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren wird der neue Trassenverlauf einer Straße fixiert. Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigen Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind (Hinweis VwGH vom 19.01.1999, 98/05/0155, m w N.). Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach den §§ 31 f. Oö. Straßengesetz 1991 zu prüfen; auf diese Frage kann daher im Enteignungsverfahren nicht mehr eingegangen werden (Hinweis VfGH vom 01.07.1978, 431/77 und 432/77, VfSlg 8358/1978). Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Ausbaues einer Straße insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind (VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171).
Es entspricht damit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden kann. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Der Bewilligungsbescheid entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0291).
Bei der Auseinandersetzung mit der Frage der Notwendigkeit eines Straßenbauvorhabens (hier: nach § 47 Stmk LStVwG) muss sich die Behörde insbesondere im Lichte des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer auch mit der Frage auseinander setzen, mit welcher Trassenführung das angestrebte öffentliche Interesse bei einem gleichzeitig geringst möglichen Eingriff in Rechte betroffener Grundstückseigentümer erreicht werden kann (VwGH 26.06.2009, 2006/06/0327).