In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass den Anrainern ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in § 14 Oö Straßengesetz behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, zukommt (vgl. VwGH vom 19.12.1995 95/05/0245, mwN.).
§ 14 Abs. 1 Oö Straßengesetz 1991 gewährt dem Beschwerdeführer als Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö Straßengesetz also keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenbauvorhabens führenden Immissionsschutz. Nur in dem Fall, dass mit der Herstellung der Straße für sie eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen (VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171, m w N.). Auch aus § 32 Abs. 4 Oö Straßengesetz 1991 geht eindeutig hervor, dass eine straßenrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn mit der Herstellung und dem Betrieb der Straße eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen verbunden wäre (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171, mit Hinweis auf § 68 Abs. 3 AVG).Wenn das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 Oö Straßengesetz Rücksicht nimmt, hat die Behörde im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2006/05/0233, mwN.).
Der Anrainer gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö. Straßengesetz 1991 kann schon im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren verlangen, dass die durch den zu erwartenden Verkehr auf der bewilligten Straße entstehenden Beeinträchtigungen soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171, mit Hinweis auf den Ausschussbericht zu § 14 Oö. Straßengesetz 1991).
Gesetzesmaterialen zum Oö. Straßengesetz 1991 (zu § 14 in der Beilage 453/1991 zum kurzschriftlichen Bericht des O.Ö. Landtages, XXIII. Gesetzgebungsperiode): „Unter Beeinträchtigungen im hier maßgeblichen Sinn ist in erster Linie wohl der Straßenlärm zu verstehen, doch fallen sicherlich auch Beeinträchtigungen durch Staub, Spritzwasser oder Streumaterial und die Blendwirkung durch Scheinwerfer unter diesen Begriff.“
Gemäß § 21 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 sind die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Diese im 4. Hauptstück unter dem Titel „Schutz der Straßen“ enthaltene Regelung normiert Anrainerverpflichtungen in Bezug auf bereits errichtete (und in Betrieb genommene) öffentliche Straßen. Inwieweit die Nachbarn (Anrainer) bei der Herstellung und Erhaltung der Straßen zu schützen sind, wird jedoch im 3. Hauptstück (siehe § 14 Oö. Straßengesetz 1991) geregelt. Im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens soll demnach zum Schutz der Nachbarn vorgesorgt werden, dass deren Beeinträchtigungen durch den auf der zu errichtenden Straße zu erwartende Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Diese Vorsorge gilt aber für alle Beeinträchtigungen im oben aufgezeigten Umfang, somit auch für die zu erwartenden Oberflächenwässer (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171).
Die Einwendung eines Anrainers, dass die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstückes eingeschränkt werde, berührt nicht das einem Anrainer gemäß § 14 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 allein eingeräumte subjektive öffentliche Recht (vgl. VwGH 19.09.1995, 95/05/0147).
Ein Anrainer besitzt in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht genommen hat, mit ihr erörtert wird (vgl. VwGH 29.03.1994, 93/05/0253).
Die Beeinträchtigung eines Hausbrunnens durch das Straßenbauvorhaben infolge der in den Grundwasserstrom gelangenden Schadstoffe ist von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0097 und 2003/05/1022). Wasserrechtliche Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde, unabhängig von den bei der straßenrechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen, zu beurteilen (vgl. VwGH 20.12.2005, 2003/05/0098).
Dem Nachbarn steht auch hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zu. Er besitzt somit keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Aus der ebenfalls befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straße kann vom Nachbarn folglich kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0132, mwN.).