Die Notwendigkeit des konkreten Straßenvorhabens ist im Verfahren nach den §§ 31 f Oö. Straßengesetz 1991 zu prüfen; auf diese Frage kann im Enteignungsverfahren nicht mehr eingegangen erden. Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 Oö. Straßengesetz 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind (VwGH, 14.10.2003, 2001/05/1171, mwN.).
Die betroffenen Grundeigentümer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren können nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. Straßengesetz möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung besteht (vgl. VwGH, 14.10.2003, 2001/05/1171).
Im Übrigen entfaltet der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren und der Antragsgegner kann im Enteignungsverfahren im Wesentlichen nur die Frage aufwerfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des bewilligten Vorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei (vgl. VwGH vom 25.02.2010, 2010/06/0019, mwN).
Es kann nicht als ein taugliches Vorbringen erachtet werden, das eigene Grundstück möge durch eine alternative Trassenführung entlastet werden, wenn andere Grundstücke im selben Ausmaße sodann vermehrt in Anspruch genommen würden (LVwG Oö., 29.05.2015, LVwG-150368/52/RK/FE).
Im Enteignungsverfahren ist – abgesehen vom Gegenstand und Umfang der Enteignung sowie von der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung – nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt sohin die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein (VwGH 27.08.1996, 95/05/0154, mwN.).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung den Einwand der Beschwerdeführer, dass die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke eingeschränkt werde, als kein einem Anrainer gemäß § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht im Straßenbaubewilligungsverfahren erkannt (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0098).
Im Rahmen des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens ist ein Abspruch über Ansprüche aus dem Titel einer allfälligen Wertminderung der Liegenschaft nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2002/05/0307).
Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtbeiziehung dinglich Berechtigter, „insbesondere Pfandberechtigter“. Dabei verkennt sie, dass gerade Hypothekargläubiger dem Kreis der so genannten „Nebenberechtigten“ im Sinne des § 5 Eisenbahn-Enteignungsgesetz nicht zugehören (Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 161 f; s auch den hg. Beschluss vom 17. November 1964, Zl. 1401/64). Der Pfandgläubiger ist jedenfalls nicht ein „zu Enteignender“ im Sinne des § 35 Abs. 4 StrG; im Bewilligungsverfahren sind Parteien gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht. Was die von der Beschwerdeführerin monierte Schmälerung des Haftungsfonds der Pfandgläubiger betrifft, sei auf das Urteil des OGH vom 29. November 1990, SZ 63/217, verwiesen, wonach der Enteigner auch die zu Gunsten dinglich Berechtigter bestehenden Schutznormen zu beachten hat und für den Schaden des Pfandgläubigers haftet, wenn er die Entschädigungssumme statt zu hinterlegen dem Enteigneten ausfolgt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwieweit durch die Nichtbeiziehung des Pfandgläubigers Rechte des Enteigneten im Enteignungsverfahren geschmälert werden (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0249).