Zulässigkeit der Enteignung

Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom xxx, LGBl. xx/20xx, wurde die Straße für den gegenständlichen Abschnitt festgelegt. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom xxx wurde dieser Straßenabschnitt straßenrechtlich bewilligt. Damit sei die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Straßenabschnitts dokumentiert.

Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. VwGH vom 21.03.2007, 2005/05/0297; 18.11.2003, 2001/05/0327, mwN.).

Bei Klärung der Frage, ob ein Straßenbauprojekt das Notwendigkeitskriterium erfüllt, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit einer Enteignung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen (hier: der Bundesstraßenverwaltung) ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (vgl. VwGH 27.03.1980, 1123/77).

Die Verbesserung der Verkehrssicherheit auf einer öffentlichen Straße rechtfertigt grundsätzlich eine Enteignung (vgl. VwGH, 19.04.1968, 1289/67).

Die (Bundes-)Straßenbehörde hat vielmehr, da auch dieser Umstand eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung bildet, auch zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes besteht. Die Legitimation zur Bekämpfung der Notwendigkeit der Enteignung schließt unter diesen Umständen auch die Legitimation zur Bekämpfung des Straßenbauprojektes ein (vgl. VfGH 12.12.1973, B 214/73, VfSlg 7238/73, mwN.).

Nach stRsp des VfGH ist dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und es wird der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (vgl. VwGH vom 09.09.2008, 2008/06/0076, mit Hinweis auf VfSlg 8981/1980).

Eine Enteignung setzt zwar voraus, dass das Projekt auch verwirklicht werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Voraussetzungen schon im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müssen, zumal für manche davon (z.B. Antragsvoraussetzungen) das Eigentum oder die Zustimmung der Eigentümer notwendig sind. Sollten sich Hindernisse ergeben, die der Realisierung entgegenstehen, kommt es dann gegebenenfalls unmittelbar auf Grund der Verfassung zu einem Rückübereignungsanspruch (vgl. VwGH vom 19.03.2015, 2012/06/0038, mwN.).

Trotz des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung darf eine Enteignung (hier nach dem Oö. Straßengesetz 1991) ausgesprochen werden. Die Enteignungsbehörde hat aber in einem solchen Fall entweder die Vorfrage, ob der erforderliche Bescheid erwirkt werden kann, selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (vgl. VwGH vom 19.03.2015, 2012/06/0038, mwN.).

Bezüglich der Notwendigkeit einer Enteignung vertritt der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erk. vom 18.12.1984, Zl. 83/05/0212) den Standpunkt, es sei dem Begriff der Enteignung immanent, dass diese notwendig und geeignet sein müsse, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, die Notwendigkeit also nur dann vorliege, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden könne; dies treffe dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen (z.B. Wasserrecht, Naturschutz, udgl.) ergeben würden. Dies bedeutet zwar nicht, dass zum Zeitpunkt der Enteignung bereits alle anderen notwendigen Bewilligungen vorliegen müssen. Vielmehr hat die Enteignungsbehörde entweder die Vorfrage, ob die fehlende Bewilligung zu erlangen sein werde, selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG das Verfahren zu unterbrechen, will sie ihren Bescheid nicht mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH vom 23.09.1986, Zl. 86/05/0084).