In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne; ein solches sei allerdings nicht vorgelegt worden. [aus LVwG-650317 vom 16.06.2015]
Die Behörde hat – im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes – ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen. Auch haben die Parteien die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. zu allem VwGH vom 26.02.2016, Ro 2014/03/0004, mwN).
Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich. Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen(vgl. VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0016).
Die bloße Behauptung, ein weiteres Gutachten werde beweisen, dass das erstattete Gutachten eines Amtssachverständigen nicht aufrecht zu erhalten sei, kann nicht als hinreichende Begründung für die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens angesehen werden. (vgl. VwGH vom 19.06.1996, 95/01/0233).
Amtssachverständige sind zwar grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofs sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind (vgl. VfGH 22.06.2002, VfSlg 16567/2002, VwGH vom 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).
Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt also ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab und unterliegt daher auch etwa nicht der Disposition der Parteien (VwGH vom 20.03.1996, 95/03/0235).
Der Amtssachverständige kann vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger – nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht – Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert (VwGH 21.09.2007, 2005/05/0087). Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige durfte daher die von der Antragstellerin ihrem Projekt zu Grunde gelegten Berechnungen von nichtamtlichen Sachverständigen zur Grundlage seines Gutachtens machen (VwGH 04.03.2008, 2006/05/0233).