Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (siehe VfSlg. 3149/1957, 6290/1970, 7085/1973, 7241/1973) dynamische Verweisungen auf Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität als verfassungswidrig erachtet, dynamische Verweisungen auf Normen derselben Rechtsetzungsautorität jedoch als grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. VfSlg. 12.947/1991); dies freilich unter der Voraussetzung, dass in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt ist (vgl. VfSlg. 10.311/1984, 12.080/1989, 12.947/1991, 14.606/1996) und die verwiesene Norm in einem den österreichischen Gesetzblättern vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht und dabei auf die Fundstelle hingewiesen wurde (vgl. VfSlg. 12.293/1990, aber auch VfSlg. 2750/1954, 3130/1956, 5320/1966).
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Wirkung eines Bescheides
Ein Bescheid hat dingliche Wirkung, wenn (infolge ihrer Projekt- bzw. Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der „betroffenen“ Sache hat; dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren. Bescheiden kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung dingliche Wirkung zukommen, nämlich dann, wenn der Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 29.10.2009, Zl. 2007/03/0050, mwN.).
Klarheit eines Gesetzes bzw. einer Verordnung
Im Erkenntnis VfSlg. 3130/1956 hat der Verfassungsgerichtshof aus dem rechtsstaatlichen Gedanken der Publizität des Gesetzesinhaltes die Schlußfolgerung gezogen, daß der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muß, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem Erfordernis entspricht weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie geradezu archivarischer Fleiß vonnöten sind, noch eine solche, zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind (VfSlg. 3130/1956 und 12420/1990).
Notwendigkeit einer straßenrechtlichen Bewilligung
Soll eine Privatstraße hergestellt werden, so ist dafür das Oö. Straßengesetz 1991 keine maßgebliche Grundlage. Somit sind auch die Bestimmungen der §§ 31 und 32 des Oö. Straßengesetzes 1991, die das Verfahren für die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung regeln, nicht anzuwenden. Die Notwendigkeit einer nachträglichen straßenrechtlichen Bewilligung könnte allerdings dann schlagend werden, wenn beispielsweise die besagte Privatstraße – nach ihrer Errichtung – ins öffentliche Gut der Gemeinde übernommen wird (vgl. VwGH vom 31.07.2006, Zl. 2005/05/0065).
Parteienrechte im Straßenbewilligungsverfahren
Die Beschränkung der Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren auf Grundeigentümer, deren Grundstücke in einer bestimmten Entfernung von einer künftigen Straße liegen, ist nicht unsachlich, wenn diese Grundeigentümer nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise von der Straße ausgehenden Emissionen durch den Bau einer Straße in ihren durch das Gesetz geschützten Interessen betroffen werden (vgl. VfGH, 08.03.2016, E 1428/2015, mit Verweis auf VfSlg. 17.593/2005).
Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 Oö. StrG zuerkannte Parteistellung ist – wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren – das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (vgl. VwGH vom 30.11.1999, Zl. 97/05/0262).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur hier maßgeblichen Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 6. März 2003, Zl. 2002/05/1160, ausdrücklich festgehalten, dass die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö. StrG im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im § 14 dieses Gesetzes geregelt sind. Gemäß § 14 Abs. 3 Oö. StrG kommt daher den genannten Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes („Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr“) und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/1171 und 2001/05/1172, mwN.).
§ 31 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 räumt einem Pächter eines betroffenen oder anrainenden Grundstückes kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil ein Pachtverhältnis kein dingliches Recht begründet (vgl. VwGH 20.12.2005, 2003/05/0098).
Errichtung bzw. Ausbau einer Straße
Nach § 12 Oö. Straßengesetz 1991 idgF umfasst die „Straßenverwaltung“, welche hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde der (zuständigen) Gemeinde obliegt, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrsflächen. Die Straßenverwaltung der Gemeinde ist damit grundsätzlich verpflichtet, innerhalb ihres Gemeindebereiches die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen so zu erhalten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Verkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind.
Die Bestimmungen des Oö. Straßenrechts räumen jedoch niemandem ein Recht auf Errichtung (Ausbau) einer öffentlichen Straße in einer bestimmten Art und Weise ein bzw. besitzt niemand einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Straße oder ein Weg in einen bestimmten Zustand gebracht wird (vgl. VwGH vom 19.03.1991, Zl. 87/05/0188). Diejenigen, die beispielsweise öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen des Gemeingebrauchs benützen, können zwar Maßnahmen hinsichtlich des Baues und der Erhaltung einer Straße anregen, ein verfolgbarer Anspruch auf den Ausbau oder auf eine wesentliche Verbesserung kommt ihnen jedoch nicht zu. Zeitpunkt und Umfang der Errichtung neuer oder des Ausbaues bestehender Verkehrsflächen richten sich in erster Linie nach den gegebenen finanziellen Möglichkeiten des Trägers der Straßenbaulast (Gemeinde). Die Ausbesserung von Straßen und Wegen hat ganz allgemein unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung, der Dringlichkeit und der verfügbaren Mittel der jeweiligen Gebietskörperschaft zu erfolgen (vgl. OGH vom 26.03.1969, Zl. 2 Ob 51/69).
Fertigungsklausel
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist es für die Zurechnung eines Bescheids etwa zum Gemeinderat nicht ausschlaggebend, dass die Fertigungsklausel nicht etwa – jeden Zweifel ausschließend – „für den Gemeinderat, der Bürgermeister“ lautet, sofern nur aus dem Bescheid sonst ersichtlich ist, dass er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruht (vgl dazu VwGH vom 3. Oktober 1996, Zl 96/06/0111, und vom 31. Juli 2006, Zl 2005/05/0370, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 18 Rz 16).
Benutzung für Verkehrszwecke
Unter „Benutzung für Verkehrszwecke“ (iSd § 2 Abs. 1 Z 3 und § 5 Abs. 2 OÖ LStG 1991) kann jedes Bewegen von Fahrzeugen, jedes Gehen von Fußgängern bzw. auch das Fortbewegen von Personen mit Tieren mit dem Zweck der Fortbewegung zur Raumüberwindung verstanden werden. Dass es bei der Prüfung der Voraussetzung der „allgemeinen Benützung für Verkehrszwecke auf eine bestimmte Verkehrsfrequenz oder eine bestimmte Personenzahl ankommt, kann dem OÖ LStG 1991 ebensowenig entnommen werden wie die Relevanz einer bestimmten baulichen Ausgestaltung der Anlage. Entscheidend ist, ob der Verkehrsweg grundsätzlich für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar ist, was seine grundsätzliche Eignung als Verkehrsweg und das Fehlen von Hindernissen voraussetzt, und somit zur allgemeinen Benützung frei steht (VwGH vom 25.09.2014, 2013/07/0295).
Entschiedene Sache
Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs. 1 AVG setzt zweierlei voraus:
– Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.07.1992, 92/06/0062; vom 28.10.2003, 2001/11/0224; vom 27.05.2004, 2003/07/0100).
– Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (VwGH vom 28.07.1995, 95/02/0082; VwGH 95/02/0082 – Beschluss (Volltext); VwGH 95/02/0082 – Beschluss (RS 1); vom 28.03.2000, 99/08/0284; vom 24.03.2004, 99/12/0114), der ihr nicht zusteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 39).
Vertagung der Verhandlung
Die Unterbrechung wie die Vertagung der Verhandlung können vom Verhandlungsleiter nach Bedarf durch Verfahrensanordnung während der Verhandlung mündlich verfügt werden (Hellbling 268f; Hengstschläger2 Rz 338; Thienel3 163). Eine über die mündliche Bekanntgabe des Zeitpunktes und Ortes, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, hinausgehende förmliche Verständigung gem §§ 41f AVG ist nur bezüglich jener Beteiligten erforderlich, die bei der Verhandlung nicht anwesend waren (Walter/Thienel AVG § 43 Anm 11).