Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl VwGH 31.5.2012, 2012/01/0018 mwN) und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
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Maßnahmebeschwerde
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 29.6.2000, 96/01/0596 mwN). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass es zu einer Bescheiderlassung kommt (vgl Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 129a f B-VG Rz 45). Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs muss es sich bei einer mit Beschwerde bekämpfbaren Maßnahme um die Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (vgl VfSlg 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032; 16.4.1999, 96/02/0590). Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht (vgl VfSlg 10.662/1985). Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162M; 29.9.2009, 2008/18/0687).
Begründung
Diese in der Gegenschrift [des LVwG] getätigten Ausführungen sind aber schon deswegen unbeachtlich, weil fehlende Elemente der Begründung eines beim VwGH angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden können (VwGH vom 31.03.2016, Ro 2014/07/0022, betreffend ein Straferkenntnis).
Strafbemessung
Das Vorbringen läuft auf die Behauptung einer „Gleichheit im Unrecht“ hinaus, die es nicht gibt (vgl. VwGH vom 23.06.2008, 2007/05/0150, mwN).
Bei der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen (hier: bei der Strafbemessung) rechtsrichtig in dem ihr zustehenden Rahmen ausgeübt hat, kommt es nicht darauf an, ob sie in einem anderen, gleich oder ähnlich gelagerten Fall von ihrem Ermessen in gleicher Weise (oder anders) Gebrauch gemacht hat (VwGH vom 26.01.2001, 96/02/0011, mwN).
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH vom 06.04.2005, Zl. 2003/04/0031).
Dass bei einem Ungehorsamsdelikt kein Schaden eingetreten ist, kommt im Übrigen nach der hg. Rechtsprechung nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20.07.2004, Zl. 2002/03/0223, mwN).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Dazu wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH vom 15.10.2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 16.09.2009, 2009/09/0150, mwN).
Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich auf Grund der jeweils festgesetzten Geldstrafe sowie dem in der jeweiligen Strafsanktionsnorm angedrohten Strafrahmen, wobei diese nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (vgl. dazu VwGH vom 25.01.1988, 87/10/0055).
Tatzeitpunkt
Das gemäß § 44 a Z 1 VStG an die Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (VwGH 20.05.2003, 2002/02/0236).
Die Angabe der Uhrzeit ist nicht in allen Fällen erforderlich (vgl zB VwGH 11. 11. 1998, 98/04/0034 [§ 367 Z 25 GewO 1994]; VwSlg 17.713 A/2009 [AuslBG]; vgl auch VwGH 25.09.1990, 90/04/0096, wo in Ermangelung einer Uhrzeitangabe davon ausgegangen wird, dass die Behörde dem Beschuldigten einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten Tages zur Last legt), wohl aber dann, wenn mehrere Tatverwirklichungen am gleichen Tag vorgenommen werden (VwGH 13.06.1988, 88/18/0029 [GewO]); ferner, wenn ohne Feststellung der genauen Tatzeit die Rechtswidrigkeit des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht festgestellt werden kann (vgl VwGH 20.10.1992, 90/04/0357 [GewO/Villacher Marktordnung]) oder wenn der Beschuldigte einen Alibibeweis anbietet (VwGH 27.06.1980, 3149/79; 29.08.2000, 2000/05/0145).
Eine im Bereich weniger Minuten liegende Ungenauigkeit der Tatzeitangaben kommt unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z. 1 VStG keine wesentliche Bedeutung zu, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. VwGH vom 25.05.2007, 2007/02/0133, mwN.).
Bei einem Dauerdelikt ist jedoch nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig. Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit – vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt – mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. zu allem VwGH vom 16.09.2010, Zl. 2010/09/0149, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits festgehalten, dass die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge „wie bei einem Ortsaugenschein am … festgestellt wurde“ nicht zu beanstanden ist (vgl. VwGH vom 2.09.2008, Zl. 2007/10/0038).
Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195; 20.11.2008, 2007/09/0255). Letzteres gilt insbesondere bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152; s zB VwGH 10.06.1992, 90/04/0157 [„1.8.1988 bis heute“ ausreichend]; VwGH 20.05.2010, 2008/07/0162 [„zumindest bis zum 14. Juli 2005“ unzureichend] und dagegen VwGH 25.04.1991, 91/09/0004 [„bis mindestens 30. Oktober 1989, 13.00 Uhr“ ausreichend]; ferner VwSlg 11.070 A/1983 und VwGH 13. 2. 1984, 82/10/0104 [„täglich“ unzureichend]; VwGH 9. 3. 1978, 1761/76 [„in den letzten Jahren“ unzureichend]; s aber VwGH 03.10. 2008, 2005/10/0129, wonach die Verwendung des Wortes „seit“ ohne Angabe eines Endzeitpunktes zulässig ist, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz erfasst; ähnlich VwGH 12.09.1985, 85/07/0032 [„seit Jahren“ uU ausreichend]; VwGH 06.06.2012, 2011/08/0368 [„seit ca. einer Woche (40 – 50 Stunden) bis zum 7.3.2008“ ist bei einer Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG ausreichend]; VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126 [„seit August 2005“ ist eindeutig, weil bei der Nennung eines Monats ohne weitere Einschränkung klar ist, dass der gesamte Monat, somit hier ein Zeitraum ab dem 1. August 2005 gemeint ist]; anders wieder VwGH 22.03.2012, 2009/09/0282 [„seit ca. einer Woche“ unzureichend]).
Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung
Eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt stellt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar (vgl VwGH 05.10.1993, 93/11/0130; 14.12.1994, 94/03/0067).
Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Vorweg ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht – seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0017 und 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, jeweils mwN), da es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu einem naturschutzrechtlichen Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.02.1995, 91/10/0089, mHa VwGH vom 18.6.1990, Slg. N.F. Nr. 13.219/A = ZfVB 1991/3/1013).
VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0066: Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar – ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden – im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob – in Ermangelung einer Übergangsbestimmung – eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Bei der Entscheidung des VwG durch einen Einzelrichter ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung (mündliche Verkündung oder Zustellung) der Entscheidung maßgeblich, nicht jene zum Zeitpunkt der Willensbildung (Unterfertigung). Ändert sich zwischen der Willensbildung und der Zustellung die Rechtslage, wird die Entscheidung rechtswidrig, wenn sie auf der alten Rechtslage beruht (VwGH vom 27.04.2016, Ra 2015/05/0069).
Der VwGH folgt damit der Rsp zu der von den Berufungsbehörden zu beachtenden Rechtslage. Diese unterschied zwischen Einzelorgan und Kollegialbehörden. Während bei Einzelorganen die Bescheiderlassung maßgeblich war (VwGH vom 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227/A ua), war bei Kollegialbehörden der Zeitpunkt der Willensbildung entscheidend (VwGH vom 6.11.2003, 2003/07/0109 ua). Gleiches gilt nunmehr für die VwG.
Fristen beim LVwG
Ein verspäteter Vorlageantrag ist gem § 15 Ab 3 VwGVG grundsätzlich durch die belangte Behörde zurückzuweisen; ggst. hätte die belangte Behörde somit einen Zurückweisungsbescheid betreffend den verspäteten Vorlageantrag ans das BVwG erlassen müssen; erfolgt trotz Verspätung eine Vorlage an das VwG, ist die Frage der Verspätung vom VwG nur mehr als Vorfrage zu prüfen und das jeweilige Verfahren einzustellen (BVwG vom 12.05.2016, W131 2125123-1).
Zustellung
Zur wirksamen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids wäre es jedoch erforderlich gewesen, an beide Bf die Zustellung je eine Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung an beide Bf gegebenenfalls nur für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (vgl. VwGH 24.05.1996, Zl. 94/17/0320). […] Insofern scheidet aber eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an den Zweitbeschwerdeführer aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl. VwGH 29.08.1996, Zl. 95/06/0128).
Anwendungsvorrang EU-Recht
Grundsätzlich führt ein Widerspruch einer generellen österreichischen Rechtsvorschrift zu unionsrechtlichen Vorgaben (bloß) zu ihrer — von allen Staatsorgangen incidenter wahrzunehmenden — Unanwendbarkeit (vgl. EuGH 15.7.1964, Rs 6/64, Costa/ENEL; 9.3.1978, Rs 106/77, Simmenthal II), nicht aber zu deren Aufhebung (VfSIg. 15.189/1998).
Finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft
Somit gelten Mietbelastungen bis zur Höhe des in § 292 Abs. 3 ASVG genannten „Wert(s) der vollen freien Station“ durch das Richtsatzeinkommen gedeckt und erfordern keine zusätzlichen Unterhaltsmittel. […] Ein Umkehrschluss, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt, ist jedoch unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/21/0164 bis 0166). In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. November 2014, 2013/22/0009, ausgeführt, dass eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station nicht vorgesehen ist (VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0009).