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UVP-Pflicht

Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen die Bestimmungen des Art. 11 der Richtlinie 2011/92 über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden. Vielmehr ist das Ziel zu berücksichtigen, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (vgl. VwGH vom 29.09.2015, Ro 2014/05/0056, mwN.).

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Abs. 2 ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen. Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind (vgl. VwGH vom 15.12.2009, 2009/05/0303).

Verletzung von Verfahrensvorschriften

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist jedenfalls keinerlei gesetzliche Verpflichtung erkennbar, der etwa nicht nachgekommen worden wäre, ungeachtet des Umstandes, dass nicht aufgezeigt worden ist, inwiefern bei einem Vorgehen, wie beantragt, ein anderes Ergebnis des Verfahrens resultieren hätte können, was für die Bf jedoch auf Grund der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen wäre.

Eine Verletzung der durch § 37 AVG eingeräumten Rechte stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei durch diesen Mangel gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zur Durchdringung zu verhelfen (VwGH vom 16.10.1991, 91/03/0056).

Ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Öffentliches Interesse einer Straße

Da schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 zu beachten sind, ist davon auszugehen, dass schon mit der Erlassung dieser Verordnung das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt ist und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171, mwN.).

Verkehrsfrequenz und Verkehrsprognosen

Auch komme es ohnehin, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch entspricht, auf die aktuelle Verkehrsfrequenz dann nicht entscheidend an, wenn nach den unbedenklichen Feststellungen des Sachverständigen die bisher bestehenden ungünstigeren Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, bei Realisierung der Maßnahmen verbessert würden, wozu umfangreiche Feststellungen, welchen auch nicht entscheidend entgegen getreten worden ist, vorliegen (vgl. VwGH vom 20.04.2004, 2002/06/0192).

Nur geringfügige prognosemäßige Differenzen können für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit schon deswegen nicht von entscheidender Relevanz sein, wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens nämlich ungünstigere Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, bei Realisierung dea hier gegenständlichen Straßenprojekts verbessert würden. (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2006/05/0233 und vom 20.05.1998, 96/06/0217).

 

Befangenheit

Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte) oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. E 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034).

Bezüglich Befangenheit von Sachverständigen siehe Sachverständigengutachten.

Zulässigkeit der Enteignung

Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom xxx, LGBl. xx/20xx, wurde die Straße für den gegenständlichen Abschnitt festgelegt. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom xxx wurde dieser Straßenabschnitt straßenrechtlich bewilligt. Damit sei die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Straßenabschnitts dokumentiert.

Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. VwGH vom 21.03.2007, 2005/05/0297; 18.11.2003, 2001/05/0327, mwN.).

Bei Klärung der Frage, ob ein Straßenbauprojekt das Notwendigkeitskriterium erfüllt, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit einer Enteignung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen (hier: der Bundesstraßenverwaltung) ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (vgl. VwGH 27.03.1980, 1123/77).

Die Verbesserung der Verkehrssicherheit auf einer öffentlichen Straße rechtfertigt grundsätzlich eine Enteignung (vgl. VwGH, 19.04.1968, 1289/67).

Die (Bundes-)Straßenbehörde hat vielmehr, da auch dieser Umstand eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung bildet, auch zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes besteht. Die Legitimation zur Bekämpfung der Notwendigkeit der Enteignung schließt unter diesen Umständen auch die Legitimation zur Bekämpfung des Straßenbauprojektes ein (vgl. VfGH 12.12.1973, B 214/73, VfSlg 7238/73, mwN.).

Nach stRsp des VfGH ist dem durch Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und es wird der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (vgl. VwGH vom 09.09.2008, 2008/06/0076, mit Hinweis auf VfSlg 8981/1980).

Eine Enteignung setzt zwar voraus, dass das Projekt auch verwirklicht werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Voraussetzungen schon im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müssen, zumal für manche davon (z.B. Antragsvoraussetzungen) das Eigentum oder die Zustimmung der Eigentümer notwendig sind. Sollten sich Hindernisse ergeben, die der Realisierung entgegenstehen, kommt es dann gegebenenfalls unmittelbar auf Grund der Verfassung zu einem Rückübereignungsanspruch (vgl. VwGH vom 19.03.2015, 2012/06/0038, mwN.).

Trotz des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung darf eine Enteignung (hier nach dem Oö. Straßengesetz 1991) ausgesprochen werden. Die Enteignungsbehörde hat aber in einem solchen Fall entweder die Vorfrage, ob der erforderliche Bescheid erwirkt werden kann, selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (vgl. VwGH vom 19.03.2015, 2012/06/0038, mwN.).

Bezüglich der Notwendigkeit einer Enteignung vertritt der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erk. vom 18.12.1984, Zl. 83/05/0212) den Standpunkt, es sei dem Begriff der Enteignung immanent, dass diese notwendig und geeignet sein müsse, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, die Notwendigkeit also nur dann vorliege, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden könne; dies treffe dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen (z.B. Wasserrecht, Naturschutz, udgl.) ergeben würden. Dies bedeutet zwar nicht, dass zum Zeitpunkt der Enteignung bereits alle anderen notwendigen Bewilligungen vorliegen müssen. Vielmehr hat die Enteignungsbehörde entweder die Vorfrage, ob die fehlende Bewilligung zu erlangen sein werde, selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG das Verfahren zu unterbrechen, will sie ihren Bescheid nicht mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH vom 23.09.1986, Zl. 86/05/0084).

Eigentumsschutz der Nachbarn

Die Notwendigkeit des konkreten Straßenvorhabens ist im Verfahren nach den §§ 31 f Oö. Straßengesetz 1991 zu prüfen; auf diese Frage kann im Enteignungsverfahren nicht mehr eingegangen erden. Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 Oö. Straßengesetz 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind (VwGH, 14.10.2003, 2001/05/1171, mwN.).

Die betroffenen Grundeigentümer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren können nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. Straßengesetz möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung besteht (vgl. VwGH, 14.10.2003, 2001/05/1171).

Im Übrigen entfaltet der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren und der Antragsgegner kann im Enteignungsverfahren im Wesentlichen nur die Frage aufwerfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des bewilligten Vorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei (vgl. VwGH vom 25.02.2010, 2010/06/0019, mwN).

Es kann nicht als ein taugliches Vorbringen erachtet werden, das eigene Grundstück möge durch eine alternative Trassenführung entlastet werden, wenn andere Grundstücke im selben Ausmaße sodann vermehrt in Anspruch genommen würden (LVwG Oö., 29.05.2015, LVwG-150368/52/RK/FE).

Im Enteignungsverfahren ist – abgesehen vom Gegenstand und Umfang der Enteignung sowie von der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung – nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt sohin die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein (VwGH 27.08.1996, 95/05/0154, mwN.).

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung  den Einwand der Beschwerdeführer, dass die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke eingeschränkt werde, als kein einem Anrainer gemäß § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 eingeräumtes subjektiv-öffentliches Recht im Straßenbaubewilligungsverfahren erkannt (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0098).

Im Rahmen des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens ist ein Abspruch über Ansprüche aus dem Titel einer allfälligen Wertminderung der Liegenschaft nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2002/05/0307).

Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtbeiziehung dinglich Berechtigter, „insbesondere Pfandberechtigter“. Dabei verkennt sie, dass gerade Hypothekargläubiger dem Kreis der so genannten „Nebenberechtigten“ im Sinne des § 5 Eisenbahn-Enteignungsgesetz nicht zugehören (Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 161 f; s auch den hg. Beschluss vom 17. November 1964, Zl. 1401/64). Der Pfandgläubiger ist jedenfalls nicht ein „zu Enteignender“ im Sinne des § 35 Abs. 4 StrG; im Bewilligungsverfahren sind Parteien gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht. Was die von der Beschwerdeführerin monierte Schmälerung des Haftungsfonds der Pfandgläubiger betrifft, sei auf das Urteil des OGH vom 29. November 1990, SZ 63/217, verwiesen, wonach der Enteigner auch die zu Gunsten dinglich Berechtigter bestehenden Schutznormen zu beachten hat und für den Schaden des Pfandgläubigers haftet, wenn er die Entschädigungssumme statt zu hinterlegen dem Enteigneten ausfolgt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwieweit durch die Nichtbeiziehung des Pfandgläubigers Rechte des Enteigneten im Enteignungsverfahren geschmälert werden (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0249).

Immissionsschutz der Nachbarn

In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass den Anrainern ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in § 14 Oö Straßengesetz behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, zukommt (vgl. VwGH vom 19.12.1995 95/05/0245, mwN.).

§ 14 Abs. 1 Oö Straßengesetz 1991 gewährt dem Beschwerdeführer als Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö Straßengesetz also keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenbauvorhabens führenden Immissionsschutz. Nur in dem Fall, dass mit der Herstellung der Straße für sie eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen (VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171, m w N.). Auch aus § 32 Abs. 4 Oö Straßengesetz 1991 geht eindeutig hervor, dass eine straßenrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn mit der Herstellung und dem Betrieb der Straße eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen verbunden wäre (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171, mit Hinweis auf § 68 Abs. 3 AVG).Wenn das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 Oö Straßengesetz Rücksicht nimmt, hat die Behörde im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2006/05/0233, mwN.).

Der Anrainer gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö. Straßengesetz 1991 kann schon im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren verlangen, dass die durch den zu erwartenden Verkehr auf der bewilligten Straße entstehenden Beeinträchtigungen soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171, mit Hinweis auf den Ausschussbericht zu § 14 Oö. Straßengesetz 1991).

Gesetzesmaterialen zum Oö. Straßengesetz 1991 (zu § 14 in der Beilage 453/1991 zum kurzschriftlichen Bericht des O.Ö. Landtages, XXIII. Gesetzgebungsperiode): „Unter Beeinträchtigungen im hier maßgeblichen Sinn ist in erster Linie wohl der Straßenlärm zu verstehen, doch fallen sicherlich auch Beeinträchtigungen durch Staub, Spritzwasser oder Streumaterial und die Blendwirkung durch Scheinwerfer unter diesen Begriff.“

Gemäß § 21 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 sind die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Diese im 4. Hauptstück unter dem Titel „Schutz der Straßen“ enthaltene Regelung normiert Anrainerverpflichtungen in Bezug auf bereits errichtete (und in Betrieb genommene) öffentliche Straßen. Inwieweit die Nachbarn (Anrainer) bei der Herstellung und Erhaltung der Straßen zu schützen sind, wird jedoch im 3. Hauptstück (siehe § 14 Oö. Straßengesetz 1991) geregelt. Im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens soll demnach zum Schutz der Nachbarn vorgesorgt werden, dass deren Beeinträchtigungen durch den auf der zu errichtenden Straße zu erwartende Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Diese Vorsorge gilt aber für alle Beeinträchtigungen im oben aufgezeigten Umfang, somit auch für die zu erwartenden Oberflächenwässer (vgl. VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171).

Die Einwendung eines Anrainers, dass die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstückes eingeschränkt werde, berührt nicht das einem Anrainer gemäß § 14 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 allein eingeräumte subjektive öffentliche Recht (vgl. VwGH 19.09.1995, 95/05/0147).

Ein Anrainer besitzt in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht genommen hat, mit ihr erörtert wird (vgl. VwGH 29.03.1994, 93/05/0253).

Die Beeinträchtigung eines Hausbrunnens durch das Straßenbauvorhaben infolge der in den Grundwasserstrom gelangenden Schadstoffe ist von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0097 und 2003/05/1022). Wasserrechtliche Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde, unabhängig von den bei der straßenrechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen, zu beurteilen (vgl. VwGH 20.12.2005, 2003/05/0098).

Dem Nachbarn steht auch hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zu. Er besitzt somit keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Aus der ebenfalls befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straße kann vom Nachbarn folglich kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0132, mwN.).

Notwendigkeit einer Straße

Die Notwendigkeit einer Straßenbaumaßnahme ist auch schon dann gegeben, wenn dadurch ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können, sodass es auf konkrete Unfallsituationen und auf die aktuelle Verkehrsfrequenz primär nicht ankommt (vgl. VwGH vom 29.01.2008, 2006/05/0138).

Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren wird der neue Trassenverlauf einer Straße fixiert. Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigen Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind (Hinweis VwGH vom 19.01.1999, 98/05/0155, m w N.). Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach den §§ 31 f. Oö. Straßengesetz 1991 zu prüfen; auf diese Frage kann daher im Enteignungsverfahren nicht mehr eingegangen werden (Hinweis VfGH vom 01.07.1978, 431/77 und 432/77, VfSlg 8358/1978). Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Ausbaues einer Straße insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind (VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171).

Es entspricht damit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden kann. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Der Bewilligungsbescheid entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0291).

Bei der Auseinandersetzung mit der Frage der Notwendigkeit eines Straßenbauvorhabens (hier: nach § 47 Stmk LStVwG) muss sich die Behörde insbesondere im Lichte des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer auch mit der Frage auseinander setzen, mit welcher Trassenführung das angestrebte öffentliche Interesse bei einem gleichzeitig geringst möglichen Eingriff in Rechte betroffener Grundstückseigentümer erreicht werden kann (VwGH 26.06.2009, 2006/06/0327).

Zurückverweisung durch das LVwG

Zum in der Beschwerde gestellten Eventualbegehren, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht primär in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 leg cit kommt erst dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung darf nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).